Über diese klare und eindeutige gesetzliche Regelung dürfen die Entschädigungsorgane sich nicht hinwegsetzen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes, nicht nur materielles Interesse daran, daß die Entschädigung insgesamt in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Dieses Interesse nächst mit dem zeitlichen Abstand von dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Ähnlichen Interessen dienen auf anderen Rechtsgebieten etwa die Verjährungsvorschriften und die Ausschlußfristen der §§ 234 Abs. 2, 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Entschädigungsrecht hat der Gesetzgeber dem Interesse an einer endgültigen Befriedung dadurch Rechnung getragen, daß er einen Endtermin setzte, nach dem von wenigen Ausnahmen abgesehen, Entschädigungsansprüche nicht mehr angemeldet werden können. Wie die Ausnahmevorschrift des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zeigt, hat er dabei nicht übersehen, daß der Endtermin zu Härten führen kann, insbesondere wenn die sachlichen Voraussetzungen eines Anspruchs erst später eintreten. Er hat das allgemeine Interesse am Abschluß der Entschädigung abgewogen gegen das Gerechtigkeitsgebot einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Mit dem Ergebnis dieser Abwägung hat er die Grenzen, die seinem Ermessen durch das Grundgesetz gezogen sind, nicht überschritten. Wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik mußte er von vornherein den Kreis der Anspruchsberechtigten auf einen Teil der Geschädigten beschränken (§§ 4, 150, 160 BEG) und konnte auch diesen nur einen dem wirklichen Schaden nicht entsprechenden Ausgleich bieten. Art. 20 Abs. 3 GG verbietet nicht, daß der Gesetzgeber bei einer solchen Bereinigung früheren Staatsunrechts nach sachgemäßer Abwägung entgegengesetzter Interessen

Select target paragraph3