Berechtigten veranlassen, ihre Ansprüche möglichst frühzeitig anzumelden. Mit der Frist des Art. VIII erstrebt der Gesetzgeber, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung eindeutig ergibt, den endgültigen Abschluß der Entschädigung insgesamt. Daß Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG die Geltung des Abs. 1 Satz 1 für bestimmte Fälle ausdrücklich vorschreibt, hat seinen Grund in den Besonderheiten dieser Fälle. Teils handelt es sich um Leistungen, auf die ein Anspruch nicht besteht (§ 171 BEG, Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG), teile um Leistungen, deren Umfang im Einzelfall nicht durch das Gesetz abschließend bestimmt ist (§§ 90, 165 BEG, Art. V BEG-SchlußG). Gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil das Gesetz dies nicht zuläßt. Im Entschädigungsrecht gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz etwa des Inhalts, daß gegen die Versäumung jeder Frist Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Das Gesetz läßt dies in § 189 Abs. 3 BEG bei Versäumung dar Antragsfrist des Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zu. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei anderen Fristen schafft das Gesetz jeweils durch unmittelbare oder mittelbare Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG (§ 189a Abs. 2 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 2 und 4, Nr. 2 Abs. 5, Nr. 3 Satz 2, Art. IV Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2, Art. VI Nr. 5 Abs. 2). Nur für die den Antragsinhalt (§§ 189, 190 BEG) betreffende Frist des § 190a Abs. 1 BEG schließt dessen Satz 2 die Anwendung des § 189 Abs. 3 BEG ausdrücklich aus. Sonst bedeutet das Fehlen der Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG in einer Fristbestimmung (§§ 84, 96, 189a Abs. 1 BEG, Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. VIII BEG-SchlußG), daß bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.

Select target paragraph3