andere Ansprüche, wenn wie hier ihre sachlichen Voraussetzungen erst nach dem 31.
Dezember
1969 eingetreten sind, fehlt jede Grundlage. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 1 läßt sich nicht
entnehmen,
daß der Zeitpunkt, in dem die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, irgendeine
Bedeutung haben soll. Nach Satz 2 kann der Versorgungsanspruch gemäß § 29 Nr. 6 BEG
auch
dann noch nach dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden, wenn der Versorgungsfall
vorher
eingetreten ist. Für die Ausnahmeregelung des Satzes 2 ist somit nicht, jedenfalls nicht allein
entscheidend, daß die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden.
Der
andere in Satz 2 genannte Ausnahmefall, nämlich erst nach dem 31. Dezember 1969
durchgeführte
Heilverfahren für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschaden, läßt sich
mit der
ersten Anmeldung eines Anspruchs aus einem neuen Tatbestand nicht vergleichen. Satz 3
stellt
klar, daß die Anpassung bereits geregelter Ansprüche an geänderte Verhältnisse (§ 206 BEG)
durch
Satz 1 nicht ausgeschlossen wird; auch daraus läßt sich für den hier vorliegenden Fall nichts
herleiten.
Ein Umkehrschluß, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG für die Fälle des § 141 BEG nicht
gelte,
weil sie in Abs. 2 a.a.O. nicht genannt sind, kommt nicht in Betracht. Dabei ist es ohne
Belang, daß
der Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG ebenso wie der Antrag auf Härteausgleich nach §
171
BEG nicht an die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG gebunden ist (Satz 2 a.a.O.). Die Frist des
Art.
VIII BEG-SchlußG hat einen anderen Zweck als die des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG. Diese sollte
die