Tschechoslowakei aus und von dort 1939 nach Chile weiter. Im Herbst 1970 übersiedelte er
in die
Bundesrepublik. Am 3. November 1970 beantragte er die Soforthilfe für Rückwanderer und
bat
gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG. Die
Entschädigungsbehörde lehnte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BEG kommen nicht in Betracht. Auch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
nicht
erforderlich. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEGSchlußG, von
den im Satz 2 a.a.O. genannten Ausnahmen auch dann einer Anmeldung nach dem 31.
Dezember
1969 entgegensteht, wenn die sachlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs
erst nach
diesem Zeitpunkt eingetreten sind, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser
Frist
nicht zulässig ist und daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Entscheidungen, die auf einer anderen Meinung beruhen, sind bisher nicht bekannt
geworden.
Der vorliegende Fall wirft auch keine Rechtsfragen auf, deren grundsätzliche Bedeutung zur
Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BSG führen müßte oder die zu einer
Rechtsfortbildung (Nr. 3 a.a.O.) Anlaß geben könnten.
Der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) ist zweifelsfrei ein Anspruch
nach dem
Bundesentschädigungsgesetz im Sinne des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Er gehört
nicht zu
den in Satz 2 a.a.O. genannten Ausnahmen. Für eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung
auf