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Die sich in Ansehung der vorstehenden Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials aufdrängende Bewertung,
nach der die von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen
einer hinreichenden Tatsachengrundlage auch schon für einen Verdacht einer Gefahrenlage i. S. v. § 66 Satz 1 BBG
entbehrt haben und weiter entbehren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich zwei einzelne Elemente des
Vortrags im Eilverfahren nach den obigen Ausführungen als nicht glaubhaft bzw. als nicht nachvollziehbar erwiesen
haben. Das gilt zunächst für den Vortrag, das Video könne auch einen Soldatentransport zeigen. Dieser stellt sich dem
Beschwerdegericht nämlich als der offensichtlich untaugliche, angesichts der gebotenen Bewertung des Videos auch
unnötige und zudem den eigenen (nach allem: glaubhaften) Vortrag zur Bewertung des Videos konterkarierende
(anwaltliche) Versuch dar, zum Schutze des Antragstellers der jedenfalls bei genauer Betrachtung des Videos für
jedermann sichtbaren Faktenlage zu widersprechen. Der als Schutzbehauptung bewertete weitere Vortrag des
Antragstellers, vor Anforderung des Videos eine historisch korrekte, das Geschehen erklärende Darstellung erwartet zu
haben, betrifft einen angeblichen Umstand, der sich angesichts der gebotenen Bewertung des Videos und des insoweit
maßgeblichen Dialogs bei Anforderung des Videos als im vorliegenden Verfahren gänzlich nebensächlich erweist.
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Mit Blick auf alles Vorstehenden sei - lediglich ergänzend - ausgeführt, dass jedenfalls bei unveränderter Erkenntnislage
sehr viel dafür sprechen dürfte, dass auch die dem Antragsteller gegenüber ergangene Entlassungsverfügung vom 29.
Juni 2021 aufzuheben sein und die Antragsgegnerin zudem gehalten sein wird, die negativen Folgen der Unterbrechung
der Ausbildung des Antragstellers, die durch den Erlass der Verbotsverfügung für diesen eingetreten sein mögen, im
Rahmen des Möglichen zu beseitigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47
Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei das Gericht den sich ergebenden Auffangwert wegen des nur vorläufigen Charakters der
begehrten Entscheidung halbiert hat.
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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im
Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.