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Betrachtet man das Video in seiner Gesamtheit, so fällt zwar auf, dass die Filmsequenzen, die Hitler zeigen, mit dem
Teil des Musikstücks "Abfahrt" unterlegt sind, der vor allem durch das beschleunigte Abspielen einer Singstimme noch
einen eher heiteren Charakter hat, während die nachfolgenden, ein Deportationsgeschehen zeigenden Filmsequenzen
mit harten Beats unterlegt sind und mit dem dabei wiederholt gesprochenen Wort "Abfahrt" einen düsteren,
entschlossenen und bedrohlichen Charakter aufweisen. Eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der NSHerrschaft oder Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust kann dem Video, das in zwei grundsätzlich unverbunden
nebeneinander gestellte Teile zerfällt und nur für den, der das Musikstück "Abfahrt" kennt, durch dieses Musikstück
gleichsam verklammert wird, aber nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des
Beschwerdegerichts um ein Machwerk, das eine eindeutige Aussage entsprechend der in der rechtsextremen Szene
bekanntermaßen verbreiteten Strategie, bei der Propaganda knapp unterhalb der Strafbarkeitsgrenze zu agieren,
bewusst vermeidet und gerade in dieser bewussten Ambivalenz abstößt: Der Ersteller des Videos will sich offenbar
gerade noch diesseits der Grenze des Strafbaren bewegen, weiß aber zugleich, dass Rezipienten dem Video unschwer
auch die Aussage entnehmen können und entnehmen werden, die in ihr rechtsextremes oder in diese Richtung
geneigtes Weltbild passt, etwa die Bejahung oder Verharmlosung der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
erfolgten, auf Hitlers Rassenwahn und Judenhass zurückgehenden Deportation und Ermordung vor allem jüdischer
Mitbürger.
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Ausgehend von dieser Bewertung von Inhalt und Aussage des Videos ist bei chronologischer Betrachtung des dem
vorliegenden Fall zugrundeliegenden Geschehens von den folgenden, bei Erlass der Verbotsverfügung vorliegenden
Tatsachen auszugehen:
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Der Antragsteller hat seinen Kollegen T. im Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März
2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten. Hierbei kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos noch nicht
durch eigene Anschauung; ansonsten hätte eine Anforderung auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. Bekannt war
ihm aber, dass das Video einen zumindest problematischen Inhalt hatte. Dabei mag dahinstehen, ob er diese Kenntnis
schon vor seiner Bitte um Übersendung aus Gesprächen mit Kollegen gewonnen hatte, weil sie ihm jedenfalls durch die
Reaktion des Kollegen T. auf diese Bitte vermittelt worden ist. Dessen Äußerung, dass er "sowas" - schon in diesem
Wort liegt eine (nicht ernst gemeinte) Distanzierung - nicht auf seinem Handy habe, sondern "brav" sei, war deutlich
genug. Wer "brav" ist, hält sich als rechtschaffener Mensch an das ihm gegenüber als moralisch oder gar rechtlich
geboten Bezeichnete. Der Kollege T. konnte daher nur dahin verstanden werden, dass der Besitz des Videos nach von
ihm allerdings nicht präzisierten Vorgaben mindestens bedenklich erscheinen musste. Das anwaltliche Vorbringen, der
Antragsteller habe bei der Anforderung angenommen, das Video transportiere historisch korrekte Informationen, erweist
sich vor diesem Hintergrund zwar als Schutzbehauptung; gleichzeitig ist es aber eine durch keine Tatsachen gestützte
Unterstellung, dem Antragsteller sei ein "volksverhetzender Charakter des fraglichen Videos" jedenfalls im Kern schon
bekannt gewesen, als er um dessen Übersendung gebeten habe. Gegen eine solche Annahme spricht nicht nur die
Auswertung des fraglichen Dialogs, sondern vor allem der Umstand, dass ein eindeutig volksverhetzender Charakter
des Videos nach dem oben Gesagten gerade nicht festgestellt werden kann. Kannte der Antragsteller mithin den
genauen Inhalt des Videos bei seiner Anforderung nicht, so spricht auch nichts für die Annahme, die Bitte um
Übermittlung des Videos verdeutliche, dass der Antragsteller sich mit dessen - nach dem oben Gesagten ohnehin
verschieden ausdeutbarem - Inhalt identifiziere.
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Nach der Übersendung des Videos hat der Antragsteller dies - unstreitig - angesehen. Nicht nachvollziehbar ist aber die
an dieses Verhalten geknüpfte Bewertung in dem angefochtenen Bescheid (Seite 4 unten), der bloße Konsum
"derartiger verfassungswidriger Videos" erlaube Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Das bloße
Anschauen eines zuvor nicht bekannten Videos rechtfertigt nämlich schon generell nicht den Schluss, bereits in der
Kenntnisnahme liege eine Identifikation mit oder Zustimmung zu dem Inhalt desselben. Zudem hat das Video, wie
ausgeführt, gerade keinen eindeutig verfassungswidrigen Inhalt.
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Fest steht angesichts des vollständig dokumentierten Chatverlaufs, dass der Antragsteller nach Erhalt des Videos auf
dieses nicht per WhatsApp reagiert und damit insbesondere auch keine zustimmende Äußerung abgegeben hat. Der
Antragsteller hat, was seine eigene Bewertung des Videos sowie seine Reaktion gegenüber dem Kollegen T. angeht,
das Folgende geltend gemacht: Er habe das Video als "höchst abstoßend" empfunden bzw. sei "schockiert" gewesen.
Auf eine Reaktion unmittelbar im Chat habe er verzichtet, weil er es sinnvoller gefunden habe, seine Reaktion in einem
persönlichen Gespräch zu zeigen. Er habe dem Kollegen daher bei nächster Gelegenheit gesagt, dass er "so ein(en)
Scheiß" nicht gut finde; der Kollege habe das Video zwar nicht schlimm gefunden, sei aber inhaltlich zumindest auf "den
Vorhalt" des Antragstellers eingegangen. Nachfolgend habe er lange Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Kollegen
gepflegt.
Das (von der Antragsgegnerin übrigens zu keinem Zeitpunkt durch geeignete Ermittlungen überprüfte) Vorbringen des