17
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der
vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des
Dienstes durch die Beamtin oder den Beamten auf dem bisher innegehabten Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich
beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Es müssen Umstände
vorliegen, die eine weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, und es
darf keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwendung der dienstlichen Nachteile geben. Zugleich
müssen die auf einer objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage befürchteten dienstlichen Nachteile so gewichtig
sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zu einer
abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
18
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19 f. (zu der Parallelvorschrift des §39 Satz 1
BeamtStG), und vom 26. Juli 2012 - 1 B 29/12 -, n. v., BA S. 3 (zu § 66 Satz 1 BBG), jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH,
Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 9 (zu § 66 Satz 1 BBG).
19
Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und hat, wie die Regelung des §66
Satz 2 BBG zeigt, nur vorläufigen Charakter. Mit ihr wird es dem Dienstherrn ermöglicht, durch eine rasche
Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten zu vermeiden
und ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte
Entscheidungen zu gewinnen. Für die Anordnung genügt es daher, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Prognose gelangt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung
durch eine vorerst weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht
erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere
Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr genügt insoweit der Verdacht einer
Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sei muss.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021- 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20 f., Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018
- 6 ZB 17.2316 -, juris, Rn. 10, und - zu der Parallelvorschrift des §39 Satz 1 BeamtStG - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom
18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier keine die Verbotsverfügung rechtfertigenden zwingenden dienstlichen
Gründe ersichtlich. Dass bei Erlass dieser Verfügung ein nach dem Vorstehenden mindestens erforderlicher Verdacht
einer Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen ist (und noch
fortdauert), ergibt sich nach Aktenlage nicht. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht vor Einleitung eines
Verfahren befragt hatte, lag bei Erlass der angefochtenen Verfügung, wie sich aus den folgenden Ausführungen
ergeben wird, objektiv einzig der Umstand vor, dass der Antragsteller rund zwei Jahre zurückliegend bei einem Kollegen
per WhatsApp um Übersendung eines 25 Sekunden dauernden, aus etlichen Filmsequenzen zusammengesetzten,
zunächst Hitler und sodann einen Deportationszug zeigenden, in seiner Aussage aber unklaren Videos gebeten und
dieses in dem Chat nachfolgend in keiner Weise kommentiert hatte; das reichte offensichtlich nicht aus, sofort zu dem
Mittel einer Verfügung nach § 66 Satz 1 BBG zu greifen. Darüber hinaus ist auch durch das Vorbringen der
Antragsgegnerin im nachfolgenden (Eil-)Verfahren nicht aufgezeigt, dass sich deren Annahme einer Gefahrenlage oder
zumindest eines entsprechenden Verdachts auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützt.
22
Den Inhalt des in Rede stehenden Videos hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend
wiedergegeben (s. o.). Der Senat folgt nach Inaugenscheinnahme des als Beiakte geführten Videos namentlich nicht
dem - nicht nachvollziehbaren - Beschwerdevorbringen, der zweite Teil des Videos zeige möglicherweise einen
Transport von Soldaten an die Front. Unmittelbar nach der Generalpause der Musik sind bei noch geöffneter Schiebetür
des Güter- oder Viehwaggons mehrere im Waggon befindliche Personen zu sehen, dabei besonders deutlich eine Frau,
die einen gestreiften Rock trägt, sowie neben ihr ein Mann in ziviler Kleidung. Bereits dieser Umstand verbietet die
Annahme, es könne sich bei dem gezeigten Geschehen um einen Transport von Soldaten an die Front handeln. Es
drängt sich vielmehr auf, dass das Video in seinem zweiten Teil, wenn es sich insoweit um historischen Aufnahmen
handeln sollte, ein Deportationsgeschehen zeigt bzw., sollte jedenfalls die maßgebliche Szene (Schließen der
Waggontür) nachgestellt sein, zeigen will. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Schiebetür nicht von einem SS- oder
SD-Mann geschlossen wird, sondern offenbar von einem Soldaten der Wehrmacht. Das gilt ungeachtet der Frage, ob
insoweit eine historische Aufnahme vorliegt, schon deshalb, weil im Laufe der Kriegsjahre auch Angehörige der
Wehrmacht an den Deportationen mitgewirkt haben.
Betrachtet man das Video in seiner Gesamtheit, so fällt zwar auf, dass die Filmsequenzen, die Hitler zeigen, mit dem