Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zugrunde gelegen hat, wie sich z.B. aus dem Gesamtzusammenhang des bereits zitierten Urteils des Senats vom 15. Oktober 1970 ergibt. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem von dem Kläger zitierten Urteil des IV. Senats vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 403.59/B 313.59 - (Buchholz 445.3 Nr. 4 = DVBl. 1960, 489) ab, in dem entschieden ist, daß die Feststellungslast für die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Behörde treffe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es komme im Ergebnis nicht darauf an, ob der Vater des Klägers vor oder nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben sei; ob dem Kläger im Rahmen des § 5 der 7. FeststellungsDV für die Entkräftung der Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG eine Beweislast oder Feststellungslast auferlegt werden kann, konnte das Verwaltungsgericht also im Ergebnis unentschieden lassen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des V. Senats vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 6.65 - (BVerwGE 23, 31) ab. Dort ist entschieden, daß eine Alleinerbin eines auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorbenen Verfolgten hinsichtlich des durch Entziehungsmaßnahmen verlorengegangenen Hausrats des Verfolgten als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 229 LAG gilt. Es heißt in dem Urteil u.a.: "Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 a.a.O. vorliegen ....". Damit steht fest, daß auch nach der Ansicht des V. Senats in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der Person des Verfolgten erfüllt sein müssen. Etwas anderes läßt sich auch den nachfolgenden Ausführungen dieses Urteils nicht entnehmen. Zu Unrecht meint der Kläger, das angefochtene Urteil verlange im Widerspruch zu dem Urteil vom 8. Dezember 1965, daß die Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes außer bei dem tatsächlich unmittelbar Geschädigten auch noch bei seinem Rechtsvorgänger gegeben sein müßten. Denn während der Verfolgte, dem Vermögen unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden und der danach und vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben ist, der tatsächlich von dem Schaden unmittelbar Betroffene ist, gilt sein Erbe gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV lediglich als unmittelbar Geschädigter. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre der Erbe ohne die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht als unmittelbar Geschädigter zu behandeln, weil er im Zeitpunkt der Entziehung nicht Inhaber des entzogenen Vermögens war. Die Fiktion des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV wirkt sich somit zugunsten der Erben der vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorbenen Verfolgten aus und erschwert in diesen Fällen nicht etwa die Geltendmachung von Entziehungsschäden, wie der Kläger meint. Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers ergeben sich keine noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weitestgehend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Verfolgter als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG anzusehen ist (z.B. Urteil vom 9. Dezember 1970 BVerwG III C 159.69 - [IFLA 1971, 131 = ZLA 1971, 48] und Urteil vom 10. September 1970 BVerwG III C 140.69 - [BVerwGE 36, 95 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 24 = IFLA 1971, 57 = RzW 1971, 94 = ZLA 1970, 241]). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat durch ausdrückliche Erklärung oder insgesamt durch sein schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis setzt das Bewußtsein und den ausdrücklich oder schlüssig kundgegebenen - Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31281799 5 von 7 2/28/2023

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