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In der Zusammenschau aus dem Teilen von Nachrichten und Bildern, die einen positiven Bezug zum
Nationalsozialismus herstellen und die unzweifelhaft rassistisch und antisemitisch sind, sowie dem nach außen hin
erkennbaren Bewusstsein der Grenzüberschreitung, liegen genügend Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, die
Annahmen des Antragsgegners hinsichtlich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu untermauern.
Dies geschieht unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung - etwa als Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Die Nachrichten lassen darüber hinaus
auch eine Bereitschaft zur physischen Gewalt bzw. deren Gutheißung erkennen. Hieraus ergibt sich, dass der
Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen und Munition, die er im Rahmen der Erlaubnisse besitzen
darf, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen
dem von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfassten Verhalten und dem Schutzzweck des Waffengesetzes im Fall des
Antragstellers fehlt, wurden nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 juris Rn. 10).
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Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des §5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder
ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers genügt ein strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur
Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6
C 9/18 - juris Rn. 34). Dies gilt ebenfalls für seine Tätigkeiten mit Waffenbezug im Vereinssport. Auch die von ihm
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Bekannten sind nicht geeignet, die genannten und unbestrittenen
Äußerungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau zu
widerlegen. Sie stellen lediglich subjektive Wahrnehmungen und Einschätzungen der jeweiligen Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner über das Verhalten und Äußerungen des Antragstellers dar. Dem stehen jedoch die dargelegten
unstreitigen Äußerungen des Antragstellers in diversen Nachrichten gegenüber, von deren Inhalt sich der Antragsteller
bis dato nicht distanziert hat, sondern deren Aussagegehalt er vielmehr relativiert.
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Ob daneben die Chatgruppen und Gruppierungen, in denen sich der Antragsteller bewegt haben soll, auch als
Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b. WaffG zu bewerten sind, ist zwar aktuell als offen anzusehen und daher ggf.
einer Klärung in der Hauptsache vorbehalten, jedoch für die vorliegende rechtliche Einordnung nicht weiter relevant, da
das Vorliegen eines einzigen Unzuverlässigkeitsgrundes ausreichend ist, um den streitgegenständlichen Widerruf zu
begründen.
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Weiter wird zu klären sein, ob das unter Nummer 3 angeordnete und bestandskräftige Erwerbs- und Besitzverbot von
Waffen und Munition in dem Bescheid vom 14. Juni 2021 dem gelten gemachten Anspruch entgegensteht (so etwa: VG
Ansbach, Urteil vom 12. Dezember 2007 - AN 15 K 07.03004 -, - AN 15 K 07.03005 -, BeckRS 2007, 34525). Es dürfte
wertungswidersprüchlich sein, wenn der Antragsteller trotz entgegenstehender Bestandskraft Inhaber waffenrechtlicher
Erlaubnisse wäre (in diesem Sinne auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 41 Rn. 9; WaffVwV Nr. 41.2). Da es
dem Antragsteller auch ersichtlich möglich war, rechtzeitig Rechtsschutz gegen den Bescheid nachzusuchen, dürfte er
sich die Bestandskraft auch entgegenhalten lassen müssen.
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Selbst für den Fall, dass von noch offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bezüglich der genannten Punkte
ausgegangen werden würde, überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche
Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortigen Vollziehung angezeigt
und in § 45 Abs. 5 WaffG entsprechend normiert. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen
der privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen
besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 juris Rn. 26).
Der Antragsteller hat in diesem Sinne jedoch keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit