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Er trägt vor, die getroffenen Maßnahmen beruhten nicht nur auf vagen Vermutungen oder Auffassungen anderer
Behörden, sondern auf den validen Ergebnissen der zuständigen Sicherheitsbehörden. Verfassungsfeindliche
Äußerungen habe der Antragsteller auch noch innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG getätigt,
wobei das Datum des Erlasses des Bescheides den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung darstelle. Die
vorliegenden Tatsachen seien ausreichend, um die "Annahme" der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen.
Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins sei außerdem schon wegen der freiwilligen Zugehörigkeit zu von
Gewalttätigkeit geprägten Strukturen gerechtfertigt, wenn das betreffende Mitglied jederzeit in Gewalttätigkeiten der
Gruppe hineingezogen werden könne. Im Übrigen rechtfertige die Zugehörigkeit zu Gruppen, deren Strukturmerkmale
nicht ausschließen lassen, dass zukünftige Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden,
die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person.
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Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom2. September 2021 bezüglich der
Anordnung des Verbots für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition der Verfügung vom 14. Juni 2021
als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass
diesbezüglich ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO. i. V. m § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStrG M-V bei Entscheidungen
nach § 41 WaffG entfalle.
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Am 1. Oktober 2021 hat der Antragsteller Klage beim erkennenden Gericht erhoben.
38
II.
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Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
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1. Das Gericht legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz gegen die
gesetzliche und die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Juni 2021 angeordnete sofortigen Vollziehung der
waffenrechtlichen Verfügungen wendet, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO.
41
Nach dem wörtlich gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Folglich liegt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, der sich nur gegen
die unter Nummer 6 im Bescheid vom 14. Juni 2021 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nummern 3 bis
5 richten würde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter den Nummern 1 und 2 des Bescheides vom 14.
Juni 2021 wäre bei wörtlichem Verständnis nicht erfasst oder unstatthaft, da bezüglich der Nummern 1 und 2 kein Fall
des § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vorliegt. Obgleich Anträgen eines anwaltlich vertretenen Antragstellers
gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, BeckRS 2018, 16069 Rn. 14), ist
eine Auslegung bzw. Umdeutung ausnahmsweise möglich (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 26. Auflage 2020,
VwGO § 88 Rn. 3), wenn sich aus der Antragsschrift Anhaltspunkte für ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren
ergeben.
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Vorliegend ergibt sich aus der Antragsbegründung, dass der Antragsteller Rechtsschutz im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren auch bezogen auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ersucht, weshalb das Gericht
diesbezüglich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG annimmt und hinsichtlich der Nummer 6 im Bescheid vom 14. Juni 2021
bezogen auf die Nummern 3 bis 5 vom wörtlichen Antrag ausgeht.
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2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der
Anfechtungsklage hinsichtlich der Nummer 3 (Erwerbs- und Besitzverbot von Waffen und Munition) des Bescheides
vom 14. Juni 2021 begehrt, ist der Antrag unzulässig, da er nicht statthaft ist. Der Antragsteller hat diesbezüglich nicht
fristgerecht Klage erhoben und der Bescheid ist hierauf bezogen bestandskräftig geworden. Im Übrigen ist der Antrag
zulässig.
44
Ein Aussetzungsantrag ist nur dann statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig geworden ist
(vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 457). Bestandskraft tritt u. a. dann ein, wenn ein
Verwaltungsakt unanfechtbar ist beziehungsweise keine ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage) mehr zur Verfügung stehen (vgl. Schwarz, in: HK-Verw, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 43 Rn. 23). Ein
nicht statthafter Rechtsbehelf bewirkt keine Hemmung der Klagefrist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25.
Aufl. 2019, § 70 Rn. 3, § 74 Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 10. September 2020 - 7 ZB 18.2408 -, juris Rn. 34,
38). Die Klagefrist nach § 74 VwGO wird durch rechtzeitige Erhebung der Klage gewahrt (vgl. Peters, in: BeckOK
VwGO, Stand: 1. Oktober 2021, VwGO § 74 Rn. 22).
Der Antragsteller hat erst am 1. Oktober 2021 Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2021 und somit nach Ablauf der