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Am gleichen Tag teilte er ein weiteres Bild von einer Fußballmannschaft, bei der alle Spieler eine dunkle Hautfarbe
haben. Das Bild war mit den Worten "DEUTSCHE NATIONALMANNSCHAFT 2024" versehen. Auf die Nachfrage eines
Bekannten, ob es sich um Nachbarn des Antragstellers handeln würden, verneinte er dies und antwortete wörtlich:
"Dann hätten die alle n Eisenring um den Hals" und "Und kastriert währe sie auch, nicht das die sich her noch
vermehren".
15
Am 29. März 2017 schickte er ein Bild von einer dunkelhäutigen Person, die auf dem Boden einer Küche ein Feuer mit
Möbeln gemacht hat. Auf dem Bild war zu lesen: "Du kannst den Nigger aus dem Dschungel holen, aber niemals den
Dschungel aus dem Nigger!".
16
Am 11. April 2017 teilte er ein Foto von dem Buch "Organisationshandbuch der NSDAP" mit den Worten: "Ganz neu
raus gekommen. Hammer Infos".
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Am 12. Mai 2017 verschickte er ein Bild, auf der eine Tablettenpackung abgebildet war mit der Aufschrift "HeimReisetabletten"
und
"Wirkstoff
Nafritolon"
sowie
"Bei Abschiebeschmerz, Ausreisedepression
und
Sozialleistungsentzugserscheinungen". Daneben waren drei Patronen abgebildet und der Hinweis, dass diese auch als
"Zäpfchen" erhältlich seien.
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Auf einem weiteren Bild, welches der Antragsteller teilte, ist ein Kleinkind mit dunklerer Hautfarbe zu sehen. Im oberen
Teil des Bildes steht: "WIE TÖTET MAN 100 FLIEGEN MIT EINEM SCHLAG". Es folgen im unteren Bereich des Bildes
die Worte: "OHRFEIG EIN NEGERKIND".
19
Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem
Antragsgegner mit, dass der Antragsteller Mitglied der Gruppierungen NORD KREUZ / Nord Com und Mitglied einer
Prepperorganisation sei, die rechtsextremistische Bestrebungen in der Vergangenheit verfolgt habe und diese
wahrscheinlich bis heute weiterverfolge und machte hierzu nähere Angaben.
20
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 konfrontierte der Antragsgegner den Antragsteller hiermit und ermöglichte ihm,
Stellung zu nehmen.
21
Der Antragsteller äußerte sich umfassend mit Schreiben vom 23. November 2020. Er wies insbesondere darauf hin,
dass ihm über Jahrzehnte keine waffenrechtlich relevanten Verstöße vorzuwerfen seien. Er räume ein, Kontakt zu
einem angeblichen Führungsmitglied der Vereinigung gehabt zu haben, jedoch hätten diesem bis dato keine konkrete
Absicht zur rechtswidrigen Nutzung von Waffen nachgewiesen werden können. Der Kontakt des Antragstellers zur
genannten Person biete daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er waffenrechtlich unzuverlässig sei.
Zudem liege die vorgelegte Kommunikation lange zurück und belege auch nur unregelmäßige Kontakte. Eine
Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne ergebe sich hieraus ebenfalls nicht.
22
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, neue Erkenntnisse aus einem seit
dem 22. Januar 2021 laufenden Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern zu haben
und gab dem Antragsteller die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen.
23
Zwischenzeitlich wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft Rostock mit dem
Aktenzeichen 431 Js 4503/21 eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erfolgte am 24. März 2021 eine
Durchsuchung des Grundstückes des Antragstellers. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 durch
die Staatsanwaltschaft Rostock eingestellt.
24
Am 27. Mai 2021 und am 7. Juni 2021 wurden dem Antragsgegner weitere Erkenntnisse des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sowie des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen
des Antragstellers mitgeteilt.
Am 14. Juni 2021 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er unter anderem die am