72 Der Antragsteller hat in diesem Sinne jedoch keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Widerrufe der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Sein - ohnehin nicht näher substantiiertes - privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. 73 b. Im Übrigen wäre der Antrag - im Falle der Zulässigkeit - auch hinsichtlich der Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. 74 Die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 6 des Bescheides ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 3, 4 und 5 des Bescheides vom 14. Juni 2021 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Er hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Insoweit hat der Antragsgegner angeführt, dass die Anordnung erforderlich sei, um die Allgemeinheit zu schützen, da mehr als nur bloße Vermutungen bestünden, dass sich der Antragsteller unter Zuhilfenahme legal gewährten Waffenbesitzes rechtswidrig verhalte. 75 Auch inhaltlich ist die Anordnung nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist §41 Abs. 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. 76 Der Antragsgegner stützt seine Feststellung, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, zutreffend auf die nicht widerlegte Regelvermutung u. a. auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a. lit. aa. und lit. bb. WaffG. 77 Verstöße gegen Vorschriften, die in besonderer Weise erlaubnispflichtige Waffen betreffen, sind auch geeignet, die Unzuverlässigkeit im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen zu begründen, weil es dabei um das generelle Verhalten der Betroffenen in Bezug auf den Umgang mit gefährlichen Gegenständen geht und den Kriterien in den Unzuverlässigkeitstatbeständen des § 5 WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 21 ZB 13.1781 -, BeckRS 2014, 46234 Rn. 13 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2021 -9 K 19.1133 -, BeckRS 2021, 16402 Rn. 16). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). 78 Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist mit den bereits getätigten Ausführungen anzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Offenkundige Fehler hinsichtlich der gebotenen Ermessensausübung durch den Antragsgegner sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 79 Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und nach summarischer Prüfung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Antragsgegner führt im streitgegenständlichen Bescheid zwar nur knapp hierzu aus, jedoch lassen die Ausführungen die angestellten und offenkundigen Erwägungen erkennen. In Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Erwerbs- und Besitzverbot mit der Gefahr und dem hohen Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit begründet, die durch den weiteren Umgang des Antragstellers mit Waffen bestehen dürften. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind ebenfalls nicht ersichtlich, da mildere Mittel, die gleichermaßen geeignet sind, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen im Besitz des Antragstellers ausgehen, dem Gericht nicht erkennbar sind. c. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nr. 4 (Sicherstellungsanordnung) und Nr. 5

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