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Gesundheitsschaden die Folge einer von einem ausländischen souveränen Staat verhängten
Freiheitsentziehung ist, die nach §43 BEG von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen ist.
Eine derartige Freiheitsentziehung gilt nach §43 BEG als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme.
Daraus folgt, daß Gesundheitsschaden zu entschädigen sind, wenn ihre Ursache in einer Flucht vor
einer drohenden Freiheitsentziehung zu sehen ist und diese Freiheitsentziehung nach §43 BEG zu
entschädigen wäre. Die Flucht aus Furcht vor anderen schädigenden Maßnahmen des souveränen
ausländischen Staates genügt nicht, vor allem nicht die Flucht aus Furcht vor Verlust der
wirtschaftlichen Daseinsgrundlage. Nur die Flucht aus Furcht vor einer drohenden
Freiheitsentziehung steht der Freiheitsentziehung selbst gleich; dieser Fluchtgrund muß nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles tatsächlich festgestellt werden; wenn er beweislos bleibt,
geht das zu Lasten des Antragstellers. Eine andere rechtliche Behandlung dieser Fälle würde im
Ergebnis darauf hinauslaufen können, daß Gesundheitsschäden, die mit der Flucht vor drohenden
Maßnahmen anderer Art zusammenhängen, in weiterem Umfange entschädigt werden als
Gesundheitsschäden, die die Folge erlittener Freiheitsentziehungen sind.
Die sinngemäße Anwendung der zu §2 BEG entwickelten Grundsätze wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß nach §43 Abs. 1 Nr. 2 BEG bei Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse der
6. April 1941 als der Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung gilt, soweit es sich um
Maßnahmen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn handelt. Dieser Stichtag bedeutet nicht,
daß nach dem Gesetz Juden vor diesem Zeitpunkt keinen ausreichenden Grund gehabt hätten, die
Entziehung ihrer Freiheit durch Maßnahmen der Regierungen dieser Staaten zu befürchten. Der
Stichtag dient der einheitlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus §43 BEG wie sich
aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes ergibt (Drucks.
IV/1550 des Deutschen Bundestages S. 27). Er erspart den Entschädigungsbehörden und den
Entschädigungsgerichten schwierige Ermittlungen, verbunden mit der Gefahr der ungleichen
Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Bei Bulgarien, dessen Souveränität während des ganzen
letzten Krieges fortbestand, fällt dieser Stichtag auf den Beginn der militärischen Operationen, die
von deutschen Truppen von Bulgarien aus gegen Griechenland (Metaxas-Linie) unternommen
wurden. Daß vor Beginn dieser Operationen auf bulgarischem Staatsgebiet erhebliche deutsche
Truppenkontingente zusammengezogen worden waren, liegt auf der Hand.
Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Bedrohung ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf den
Augenblick des Auswanderungsentschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die
Heimat wegen der Bedrohung verlassen und damit im Regelfalle der schädigende Ablauf in Gang
gesetzt wurde.
3.
Aus diesen Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht eine Entschädigung für Gesundheitsschäden abgelehnt hat, die sich der Kläger
durch seine Flucht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zugezogen haben will.
Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, vor welchen
Maßnahmen der bulgarischen Behörden sich der Kläger durch die Flucht in Sicherheit bringen
konnte. Seine Behauptung, aus Furcht vor einem nahe bevorstehenden Zwangsaufenthalt in
abgelegenen Dörfern des Rhodope-Gebirges geflüchtet zu sein, kann möglicherweise dahin
verstanden werden, daß er bei der Verbringung in dieses Gebiet mit einer Freiheitsentziehung nach
§43 Abs. 3 BEG gerechnet hat.
4.
Die Begründung des angefochtenen Urteils beruht weiterhin auf einer rechtsirrigen Auslegung des
§150 BEG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zum Kreise der nach dieser
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4/22/2022