- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Gesundheitsschaden die Folge einer von einem ausländischen souveränen Staat verhängten Freiheitsentziehung ist, die nach §43 BEG von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen ist. Eine derartige Freiheitsentziehung gilt nach §43 BEG als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Daraus folgt, daß Gesundheitsschaden zu entschädigen sind, wenn ihre Ursache in einer Flucht vor einer drohenden Freiheitsentziehung zu sehen ist und diese Freiheitsentziehung nach §43 BEG zu entschädigen wäre. Die Flucht aus Furcht vor anderen schädigenden Maßnahmen des souveränen ausländischen Staates genügt nicht, vor allem nicht die Flucht aus Furcht vor Verlust der wirtschaftlichen Daseinsgrundlage. Nur die Flucht aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung steht der Freiheitsentziehung selbst gleich; dieser Fluchtgrund muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles tatsächlich festgestellt werden; wenn er beweislos bleibt, geht das zu Lasten des Antragstellers. Eine andere rechtliche Behandlung dieser Fälle würde im Ergebnis darauf hinauslaufen können, daß Gesundheitsschäden, die mit der Flucht vor drohenden Maßnahmen anderer Art zusammenhängen, in weiterem Umfange entschädigt werden als Gesundheitsschäden, die die Folge erlittener Freiheitsentziehungen sind. Die sinngemäße Anwendung der zu §2 BEG entwickelten Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach §43 Abs. 1 Nr. 2 BEG bei Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse der 6. April 1941 als der Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung gilt, soweit es sich um Maßnahmen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn handelt. Dieser Stichtag bedeutet nicht, daß nach dem Gesetz Juden vor diesem Zeitpunkt keinen ausreichenden Grund gehabt hätten, die Entziehung ihrer Freiheit durch Maßnahmen der Regierungen dieser Staaten zu befürchten. Der Stichtag dient der einheitlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus §43 BEG wie sich aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes ergibt (Drucks. IV/1550 des Deutschen Bundestages S. 27). Er erspart den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten schwierige Ermittlungen, verbunden mit der Gefahr der ungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Bei Bulgarien, dessen Souveränität während des ganzen letzten Krieges fortbestand, fällt dieser Stichtag auf den Beginn der militärischen Operationen, die von deutschen Truppen von Bulgarien aus gegen Griechenland (Metaxas-Linie) unternommen wurden. Daß vor Beginn dieser Operationen auf bulgarischem Staatsgebiet erhebliche deutsche Truppenkontingente zusammengezogen worden waren, liegt auf der Hand. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Bedrohung ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf den Augenblick des Auswanderungsentschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Heimat wegen der Bedrohung verlassen und damit im Regelfalle der schädigende Ablauf in Gang gesetzt wurde. 3. Aus diesen Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Entschädigung für Gesundheitsschäden abgelehnt hat, die sich der Kläger durch seine Flucht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zugezogen haben will. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, vor welchen Maßnahmen der bulgarischen Behörden sich der Kläger durch die Flucht in Sicherheit bringen konnte. Seine Behauptung, aus Furcht vor einem nahe bevorstehenden Zwangsaufenthalt in abgelegenen Dörfern des Rhodope-Gebirges geflüchtet zu sein, kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß er bei der Verbringung in dieses Gebiet mit einer Freiheitsentziehung nach §43 Abs. 3 BEG gerechnet hat. 4. Die Begründung des angefochtenen Urteils beruht weiterhin auf einer rechtsirrigen Auslegung des §150 BEG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zum Kreise der nach dieser http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385569 4 von 5 4/22/2022

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