- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
auf Grund besonderer Verträge beiträgt. Denn der Kläger ist erst etwa 14 Monate nach Fristbeginn
in die Bundesrepublik gekommen. Er hat sich nicht nachweislich vor Ablauf der Sechsmonatsfrist
bemüht, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes zu nehmen.
Er hat - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - geltend gemacht, er habe noch die durch die
Ausreise nach Israel und das Begräbnis seines Vaters entstandenen Schulden begleichen müssen.
Ferner hat sich der Kläger, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, zuvor am 25. März 1964 in
Israel wiederverheiratet. Erst dann kam er mit seiner Ehefrau im Mai 1964 in die Bundesrepublik.
Weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den Darlegungen des Klägers
ergibt sich, daß sich der Kläger schon im Jahre 1963 um seine Ausreise aus Israel bemüht hat.
Sein Verweilen in Israel über das Ende des Jahres 1963 hinaus beruht auch nicht auf dem in Fällen
dieser Art allein vom Gesetz als fristwahrend zugelassenen Grund, daß dem Kläger die zur Ausreise
notwendigen Reisepapiere nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ausgehändigt worden
sind. Denn dies setzt voraus, daß sich der Kläger vor Ablauf dieser Frist um seine Reisepapiere in
Israel bemüht hat. Keinem der vom Kläger geltend gemachten Gründe und keiner vom
Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache ist dies zu entnehmen.
c)
Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger ist nicht
Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes.
Daher ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 29.1.1970 – III C 105.68, BeckRS 1970, 31315239
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315239
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