- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Rohstoffe mehr zur Verfügung gestellt wurden, er aber seine Arbeiter nicht entlassen durfte. Auch
ein Mietgrundstück und ein Landhaus, die er nach seiner Befreiung aus der Zwangshaft wieder
zurückbekommen hatte, sollen ihm durch den rumänischen Staat enteignet worden sein.
Am 25. November 1958 verließ der Kläger mit seiner Ehefrau, seinem damals zwanzigjährigen
Sohn und seinem damals siebenundachtzigjährigen Vater Rumänien mit dem Ziel, nach Israel
auszuwandern. Er traf auf diesem Wege noch am gleichen Tage in Wien ein. Dort starb am 28.
November 1958 seine Ehefrau. Er ging darauf im Januar 1959 nach ... Im April 1963 verstarb dort
sein Vater, der bei einer Nichte Aufnahme gefunden hatte. Am 25. März 1964 heiratete der Kläger
in Israel zum zweitenmal. Mit seiner Ehefrau kam er im Mai 1964 in die Bundesrepublik.
Deutschland. Sein Sohn soll, wie er behauptet hat, seitdem. Jahre 1962. zur Ausbildung in der
Bundesrepublik sein.
Seinen Antrag auf Feststellung, eines Schadens an Betriebsvermögen und an Hausrat lehnte das
Ausgleichsamt mit Bescheid vom 17. August 1966 ab. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Die
Ausgleichsbehörden waren der Ansicht, der Kläger sei nicht antragsberechtigt, weil er die
Stichtagsvoraussetzungen in § 230 LAG nicht erfülle.
Seine Klage, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 17. August 1966
aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1968 abgewiesen. Es hat dazu
ausgeführt:
Der Vertriebenenausweis A des Klägers vom 24. Februar 1965 binde das Ausgleichsamt. Der Kläger
habe jedoch keinen Vertreibungsschaden erlitten. Er habe zwar Verfolgungsschäden erwähnt. Diese
Verfolgungsschäden seien jedoch dadurch behoben worden, daß er sein gesamtes Vermögen,
darunter insbesondere die Textilfabrik, im Jahre 1944/45 wieder zurückerhalten habe. Er habe die
Textilfabrik nach seiner Entlassung aus der Zwangsinhaftierung mehrere. Jahre hindurch führen
können. Auch sein Grundbesitz habe ihm wieder zur Verfügung Bestanden. Der Wiederverlust des
Betriebsvermögens im August 1949 beruhe auf gesellschaftspolitischen Maßnahmen des
rumänischen Staates.
Der Kläger erfülle auch die Antragsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht. Er habe am 31.
Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West)
gehabt. Die Erfordernisse des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG seien nicht gegeben. Er habe sich nicht vor
dem 31. Dezember 1952 darum bemüht, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland zu nehmen. Im Jahre 1949 habe er sein Villengrundstück hergeben wollen, um die
Ausreiseerlaubnis für sich und seine Angehörigen in die Bundesrepublik dafür, zu bekommen. Darin
liege keine Bemühung im Sinne dieser Vorschrift, sondern die Ausnutzung einer Chance, die auch
bei nur oberflächlicher Betrachtung erfolglos sein mußte. Im Jahre 1950 habe er einen Antrag auf
Ausreise nach ... gestellt. Das Ausfüllen eines solchen Antrages und die Einreichung bei der
zuständigen Behörde habe der Kläger selbst nicht als eine Bemühung angesehen. Bedenken
bestünden auch dagegen, daß der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Ausweispapiere Ende
November 1958 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.
Auch die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG lägen nicht vor. Der Kläger sei am 25.
November 1958 aus Rumänien ausgereist. Durch den Tod seiner ersten Ehefrau habe sich die
Sechsmonatsfrist bis spätestens Januar 1959 verlängert. Da der betagte Vater des Klägers
reisefähig gewesen sei, habe er den Kläger nicht an der Einreise in die Bundesrepublik gehindert.
Der Kläger hatte daher bis Juli 1959 in der Bundesrepublik Deutschland oder in ... eintreffen
müssen, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätte erfüllen wollen. Andere als die in §
230 Abs. 3 (gemeint ist Abs. 2) LAG aufgeführten Sachverhalte verlängerten die Sechsmonatsfrist
nicht.
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4/22/2022