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Der vom Kläger gestellte Antrag, mit dem er die Verurteilung des beklagten Landes zu einer
Geldzahlung begehrt, ohne deren Höhe anzugeben, ist mangels Bestimmtheit des Klagantrags
(§253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt auch eine Feststellungsklage, in die der
Antrag umgedeutet werden könnte, nicht in Betracht. Sie wäre nur zulässig, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hätte. Ein solches Interesse kann
ausnahmsweise auch in einer Entschädigungssache trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu
bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag stattgebende Urteil eine erschöpfende und
einfache Erledigung sämtlicher Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses herbeiführt und
erwartet werden kann, daß jede Möglichkeit eines Streits über einzelne den
Entschädigungsanspruch betreffende Fragen ausgeräumt ist. Nur an einer derartigen Feststellung
eines Rechtsverhältnisses (§256 ZPO), aber nicht eines seiner Merkmale, kann ein schutzwürdiges
Interesse bestehen. Daher können die vom Kläger begehrte Einstufung in eine bestimmte
vergleichbare Beamtengruppe und die Länge des Entschädigungszeitsraums als solche nicht
Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsurteils sein. Durch sie ist der Umfang
und die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht
abschließend bestimmt. Ein rechtliches Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung kann
daher nicht anerkannt werden (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1957 IV ZR 183/57 RzW 1958, 105;
vom 30. Mai 1958 IV ZR 54/58; und 11. Februar 1959 IV ZR 216/58; die beiden letztgenannten
Entscheidungen sind insoweit nicht veröffentlicht).
Der Kläger kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, aber in der Berufungsinstanz zu einer
Leistungsklage mit beziffertem Antrag übergehen (§209 Abs. 1 BEG, §§268 Nr. 1, 253 ZPO). Hierzu
ist ihm durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben. Denn es
ist möglich, daß dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein höherer
Entschädigungsanspruch zusteht, als ihm die Entschädigungsbehörde zugebilligt hat.
2.
Das Berufungsgericht hat, entsprechend dem unzulässigen Klagantrag, dahin erkannt, daß das
beklagte Land dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die
vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.
Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Mai 1948 zu gewähren hat. Im übrigen
hat es die Klage, soweit sie sich auf eine andere Zeit bezieht, abgewiesen. Eine solche Behandlung
des Rechtsstreits ist, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20.
November 1959 IV ZR 111/59 ausgeführt hat, rechtlich unhaltbar. Sie widerspricht maßgebenden,
auch in Entschädigungsverfahren geltenden Grundsätzen des Zivilprozeßrechts. Das
Berufungsgericht hat damit nicht über den erhobenen Anspruch entschieden, sondern über einzelne
für die Höhe des Anspruchs maßgebende Elemente; über diese aber kann kein der Rechtskraft
fähiges Erkenntnis ergehen (RGZ 96, 8; BGHZ 3, 244, 247; 3, 383, 384). Das Berufungsurteil hat
daher einen unzulässigen Inhalt und folglich keine bindende Wirkung. Es muß von Amts wegen
unabhängig davon aufgehoben werden, ob der Revisionskläger beschwert ist oder eine
Verfahrensrüge erhoben hat.
3.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch für die Zeit vom
23. Juli 1940 bis 31. Mai 1945 als Zeit des mutmaßlichen Wehrdienstes des Klägers verneint hat,
lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.
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3/16/2022