- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der am 10. August 1912 geborene jüdische Kläger besuchte die Volks- und Realschule in B./Brsg. bis Ostern 1927 und anschließend zwei Jahre eine Handelsschule. 1929 trat er als Lehrling bei einer Textilgroßhandlung ein, deren Inhaber Juden waren. Bei dieser blieb er auch nach Abschluß seiner Lehrzeit, bis das Unternehmen Ende 1938 liquidiert werden mußte. Sein letzter und zugleich höchster Verdienst betrug 180 RM brutto je Monat. Nach seiner Entlassung absolvierte der Kläger einen landwirtschaftlichen Ausbildungskurs, wanderte 1939 nach Palästina aus und trat am 23. Juli 1940 dem Kibbuz Kfar Gi. bei. 1953 schloß er sich dem Kibbuz G. Am an, dem er heute noch angehört. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 608,40 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbar Gruppe der Beamten des einfachen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 23. Juli 1940 bemessen. Diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Landgericht Freiburg angefochten und beantragt, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen und den Entschädigungszeitraum über den 23. Juli 1940 hinaus zu erstrecken. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Entgegen der Meinung des Landes müsse er auf Grund seiner Ausbildung und seiner Berufsaussichten einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt werden. Sein geringer Verdienst rühre davon her, daß seine Arbeitgeberin selbst nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Als Jude habe er sich einen besser bezahlten Arbeitsplatz nicht suchen können. Der Eintritt in ein Kibbuz sei nicht als Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage anzusehen. Diese habe er auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung des Kibbuz Kfar Gileadi frühestens Ende 1952 erlangt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1943 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger hat gebeten, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine weitere Kapitalentschädigung über den 22. Juli 1943 hinaus zu gewähren und weiter festzustellen, daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß das beklagte Land dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Mai 1948 zu gewähren hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision bittet der Kläger, ihm Kapitalentschädigung unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1952 zu leisten. I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden. II. 1. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397299 2 von 6 3/16/2022

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