- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der am 10. August 1912 geborene jüdische Kläger besuchte die Volks- und Realschule in B./Brsg.
bis Ostern 1927 und anschließend zwei Jahre eine Handelsschule. 1929 trat er als Lehrling bei einer
Textilgroßhandlung ein, deren Inhaber Juden waren. Bei dieser blieb er auch nach Abschluß seiner
Lehrzeit, bis das Unternehmen Ende 1938 liquidiert werden mußte. Sein letzter und zugleich
höchster Verdienst betrug 180 RM brutto je Monat. Nach seiner Entlassung absolvierte der Kläger
einen landwirtschaftlichen Ausbildungskurs, wanderte 1939 nach Palästina aus und trat am 23. Juli
1940 dem Kibbuz Kfar Gi. bei. 1953 schloß er sich dem Kibbuz G. Am an, dem er heute noch
angehört.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine
Entschädigung von 608,40 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbar Gruppe der
Beamten des einfachen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1.
Januar 1939 bis 23. Juli 1940 bemessen.
Diesen Bescheid hat der Kläger vor dem Landgericht Freiburg angefochten und beantragt,
ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen und den
Entschädigungszeitraum über den 23. Juli 1940 hinaus zu erstrecken.
Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Entgegen der Meinung des Landes müsse er auf
Grund seiner Ausbildung und seiner Berufsaussichten einem Beamten des mittleren Dienstes
gleichgestellt werden. Sein geringer Verdienst rühre davon her, daß seine Arbeitgeberin selbst
nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Als Jude habe er sich einen besser
bezahlten Arbeitsplatz nicht suchen können. Der Eintritt in ein Kibbuz sei nicht als Erlangung einer
ausreichenden Lebensgrundlage anzusehen. Diese habe er auf Grund der wirtschaftlichen
Entwicklung des Kibbuz Kfar Gileadi frühestens Ende 1952 erlangt.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Kapitalentschädigung für die Zeit
vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1943 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des
mittleren Dienstes zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Antrag, die Klage
abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger hat gebeten, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine
weitere Kapitalentschädigung über den 22. Juli 1943 hinaus zu gewähren und weiter festzustellen,
daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei.
Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien das landgerichtliche Urteil dahin
geändert, daß das beklagte Land dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe
des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und
vom 1. Juni 1945 bis 31. Mai 1948 zu gewähren hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und
die Berufung beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision bittet der Kläger, ihm Kapitalentschädigung unter
Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22.
Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1952 zu leisten.
I.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die
nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für
das beklagte Land niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige
Verhandlung des Klägers entschieden worden.
II.
1.
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3/16/2022