49 Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 2018 folgt schließlich nicht aus der Mitwirkung von Gemeinderatsmitgliedern, die auch Mitglieder des Presbyteriums der Protestantischen Kirche Herxheim am Berg sind, wie der Kläger geltend macht. Eine Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen sieht die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nicht vor. Die Gemeindeordnung verbietet es keinem Gemeinderatsmitglied sich kirchlich zu engagieren und kirchliche Funktionen im Presbyterium wahrzunehmen. Ausschließungsgründe für die Mitwirkung an einem Gemeinderatsbeschluss zählt § 22 GemO auf; das Vorliegen einer dieser Gründe wird weder gerügt noch ist ein solcher ersichtlich. 50 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 51 Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §167 VwGO. 52 Beschluss 53 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§52, 63 Abs. 2 GKG).

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