29 Der Kläger besitzt entgegen der Auffassung des Beklagten die zur Erhebung der Klage erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. 30 Die Rechtsordnung räumt dem Bürger einer Gemeinde zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein, dass die Gemeinde die Ausführung der von ihrem Rat getroffenen Beschlüsse unterlässt, wenn der betreffende Bürger nicht zugleich geltend machen kann, durch den Inhalt der Ratsbeschlüsse in seinen Rechten verletzt zu sein. 31 Durch Gemeinderatsbeschlüsse werden grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Bürgers oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Gemeinderat oder der Gemeinde begründet. Ein Gemeinderatsbeschluss hat grundsätzlich nur interne Wirkung und bedarf der Umsetzung. Denn bei Gemeinderatsbeschlüssen handelt es sich um Willenserklärungen, die ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Gemeinde oder eines ihrer Organe zum Gegenstand haben. Die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates obliegt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO - dem Bürgermeister, der nach § 42 Abs. 1 GemO - neben der Kommunalaufsicht gemäß §§ 117 ff. GemO - ausschließlich die Befugnis hat, Ratsbeschlüsse unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auszusetzen. Gemeinderatsbeschlüsse begründen daher in der Regel kein Rechtsverhältnis zum Bürger und stellen keinen nach § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) dar. 32 Abs. 1 VwGO anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. § 35 Ein Betroffener muss aber die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unmittelbar durch einen Gemeinderatsbeschluss zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - durch Anfechtung/Angriff des Gemeinderatsbeschlusses geltend machen können. Der Betroffene kann bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht darauf verwiesen werden, sich straf- oder zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Dem steht zwar nicht bereits die rechtliche Stellung der Gemeinderatsmitglieder entgegen. Denn diese genießen keine Immunität, da es sich bei einem Gemeinderat um kein Parlament handelt (Stamm, PdK RhPf B-1, § 28 GemO, Anm. 2 und Stamm/Lukas, a.a.O., § 30 GemO Anm. 2). Fasste der Gemeinderat aber - wie vorliegend - den Gemeinderatsbeschluss in geheimer Abstimmung, weiß der Betroffene nicht, wer wie abgestimmt hat, soweit nicht einstimmig beschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Betroffene, wenn eine Äußerung in Rede steht, die er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte wertet, sich rechtlich dagegen wenden können (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). In solchen Fällen ist grundsätzlich eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn eine Rechtsverletzung nicht von vornherein offensichtlich ausscheidet. Eine Rechtsverletzung scheidet hier nicht von vornherein aus. 33 Der Kläger kann sich grundsätzlich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen. Die Kammer legt hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. Urteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78 NJW 1980, 45 ff. und juris, Rn. 15 ff.) zugrunde: 34 "Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird. 35 Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im "Dritten Reich" prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten hinaus. Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt

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