Der Angeklagte FR
wird unter Einbeziehung der Geldst
rafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Erfurt vom 14.
März 2011 seiner Gesamtgeldst
rafe von 110 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, von
der bereits zehn Tagessätze als
vollstreckt gelten.
Die Angeklagten tragen die Kosten
des Berufungsverfahrens.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Gotha — Straf
richter - vom 16. Juni 2010 ist der Ange
klagte Ci
schuldig gesprochen worden der Stör
ung der Totenruhe in zwei Fällen, in
einem Fall in
Mittäterschaft und in einem Fall in Tate
inheit mit Volksverhetzung. Gegen ihn
ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten
verhängt worden, deren Vollstreckung
zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte
FÜHEEEENEREEER ist schuldig gesprochen word
en
der in Mittäterschaft begangenen Störung
der Totenruhe. Gegen ihn ist eine Geldstra
fe von
90 Tagessätzen zu je 25 € verhängt word
en. Das Handy Sony Ericsson mit Lade
gerät ist
gemäß 8 74 StGB eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte
CR mit Schriftsatz seiner Verteidigeri
n vom 17.
Juni 2010 Rechtsmittel eingelegt und dies
es mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011
als Berufung bezeichnet.
Der Angeklagte Fe
hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
17. Juni 2010 ge-
gen dieses Urteil ebenfalls Rechtsmittel
eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom
6. Oktober
2011 als Berufung bezeichnet.
Beide Berufungen sind zulässig, haben
in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Die Berufungshauptverhandlung
hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Der Angeklagte CH
der sich nach eigenen Angaben dem Nationalsozialismus
verschrie-
ben hat, ist seit 2000 erwerbslos. Er lebt
derzeit von Hartz IV, Ein Rentenverfahren
mit dem
Ziel der Erwerbsunfähigkeit läuft. Der Angeklag
te, der an Diabetes leidet und zwei künstlic
he
nn.
Kniegelenke hat, wartet derzeit auf einen
Bescheid.
Er wohnt zur Untermiete, wobei seine Miete
über die Sozialleistungen mit gezahlt wird.
Der
Angeklagte hat keine Schulden.