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in ihrer Verwirklichung ein
. ten ein nicht unerheblicher Aufwand zu betreiben war und sich
nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte.
Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer besondere Umstände in der Tat und auch in
der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne des $ 47 StGB vorhanden, die die Verhängung
einer kürzeren als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten
und auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Beim Angeklagten liegt eine verfestigte Einstellung hin zum Nationalsozialismus vor. Die Tat
dem
in Gotha ist eine besonders verabscheuungswürdige Tat, die über sonstige Taten aus
Umfeld rechtsextremer Täter noch herausragt.
Angeklagten
Nach Ansicht der Kammer musste zur spezialpräventiven Einwirkung auf den
den Angeanstelle einer Geldstrafe diese Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, um
Angeklagte
klagten das Unrecht und die Verwerflichkeit der Tat vor Augen zu führen. Da der
nicht zu
aber nach wie vor nicht von seiner Gesinnung Abstand genommen hat, steht jedoch
erwarten, dass er künftig nicht mehr einschlägig straffällig werden könnte.
en FreiAuch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer kurzzeitig
heitsstrafe.
NachahmertaDas rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer schon daraus, entsprechende
dass noch immer
ten zu verhindern. Es ist auch der Rechtöffentlichkeit nicht zu vermitteln,
Fakten wie der
Angriffe auf jüdische Einrichtungen begangen und geschichtlich feststehende
Rechtsextremen geHolocaust gegenüber jüdischen Mitbürgern während der Nazizeit von
leugnet werden, ohne dass dies eine fühlbare Sanktionen nach sich zöge.
tzen zu je 10
Bezüglich der Tat in Erfurt hielt die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessä
der Angeklagte
Euro für tat- und schuldangemessen. Hier hat die Kammer eingestellt, dass
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die Tat nicht selbst ausgeführt hat.
Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß 88 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Zugrundezulegen war dabei die höchste der verhängten Einzelstrafen, die um die weitere
Strafe zu schärfen war, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden dürfte.
Bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände,
insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkung der Strafe für das künftige Leben des
Angeklagten sei die Kammer
eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten
chend, aber auch erforderlich an.
als ausrei-
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Die Kammer hält für die Tat in Gotha, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von fünf
Monaten als für tat- und schuldangemessen erforderlich, aber auch ausreichend.