20
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass er verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolge oder unterstütze. Er bestreite die
ihm vorgeworfene Mitgliedschaft mindestens bis zum Jahr 2013 in der HuT. Seine nicht strengen islamischen
Grundsätzen entsprechende Lebensführung sei mit den Grundsätzen dieser Organisation nicht zu vereinbaren. Allein
der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, die behördlich zugelassen worden seien, und den er im Übrigen bestreite,
könne nicht den Verdacht der Unterstützung oder Verfolgung verfassungsrechtlicher Bestrebungen stützen. Die von ihm
angeblich besuchten Veranstaltungen seien nicht konkret benannt worden, sodass er auch seine Abwesenheit nicht
belegen könne. Hinsichtlich der in den Deckblattberichten genannten Veranstaltungen könne er sich lediglich an die
Filmveranstaltung im Jahr 2010 erinnern. Er habe einen Freund auf dessen Bitte dorthin begleitet. Die Veranstaltung sei
sicher nicht als solche der HuT angekündigt worden, sonst wäre er auch nicht dorthin gegangen. Ein blaues Hemd habe
er nicht getragen. Diese Bedeutung sei ihm auch nicht bekannt. Filmbeiträge öffentlich-rechtlicher Sender seien ihm
nicht als politisch bedenklich erschienen. Im Übrigen vermute er, dass es sich bei den in den Deckblattberichten
genannten Veranstaltungen um normale Moschee-Veranstaltungen oder Diskussionsrunden in der Moschee, die sich
auch spontan bildeten, gehandelt habe. Er sei allenfalls als passiver Zuhörer dabei gewesen. Leiter einer Gruppe sei er
zu keinem Zeitpunkt gewesen.Eine Mitgliedschaft in der HuT sei nicht zu belegen, auch kein fördernder Beitrag für die
Ziele der HuT. Darüber hinaus gehe es um circa fünf Jahre zurückliegende angebliche Aktivitäten. Zur Annahme selbst
geringfügiger Unterstützungshandlungen sei für einen reinen Zuhörer jedenfalls eine höhere Teilnahmefrequenz
erforderlich. Im Übrigen sei er tatsächlich gegen ein Kopftuchverbot eingestellt und sehe dies als zulässige
Meinungsäußerung im Rahmen der Religionsfreiheit an. Auf Twitter habe er nur Tweets von anderen Verfassern geteilt,
die ihm gefielen. Fast alle anderen Personen, die zu dem Thema geschrieben hätten, kenne er nicht.
21
Das Verfahren ist zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ausgesetzt und nach Einstellung eines
Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger fortgesetzt worden.
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Der Kläger beantragt,
23
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober
2016, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihn einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
26
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass die Erkenntnisse
über den Kläger aus mehreren, voneinander unabhängigen Informationsquellen stammten und über einen Zeitraum von
fünf Jahren angefallen seien. Der Kläger sei als langjähriges Mitglied der HuT bekannt. Er habe in Hamburg bis
mindestens 2013 an diversen Veranstaltungen der HuT - unter anderem an sogenannten Halaqats, internen
Schulungszirkeln, - teilgenommen. Bei den vorgelegten Berichten handele es sich lediglich um eine exemplarische
Auswahl. Auch vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten auf Twitter sei die Einbürgerung des Klägers abzulehnen.
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Das Gericht hat einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Dezember 2021 für den Kläger eingeholt, der
keine Eintragungen aufweist. Es hat weitere, den Beteiligten übermittelte Quellen in Bezug auf die HuT in das Verfahren
eingeführt. Die Kammer hat die Sachakte zum Einbürgerungsantrag sowie zum Widerspruchsverfahren sowie die
Ausländerakte betreffend den Kläger zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen
Verhandlung hat das Gericht den Kläger persönlich sowie einen Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz als
instruierten Vertreter der Beklagten angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
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I.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einbürgerung, da dieser nach der
insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ausschlussgrund in § 11
Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, zuletzt geändert am 12. August
2021, BGBl. I S. 3538 - StAG) entgegensteht.
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die