15
Hiergegen legte der Kläger unter dem 19. Mai 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, weder
Unterstützer noch Mitglied der HuT zu sein. Konkrete Anhaltspunkte, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1
Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, seien den Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu
entnehmen. Die Neubewertung im Schreiben vom 3. Juli 2015 sei nicht nachvollziehbar. Allgemeine
Verdachtsmomente, die nicht durch konkrete Tatsachen gestützt seien, genügten nicht. Der von ihm bestrittene Besuch
von Veranstaltungen reiche allein als Unterstützungshandlung nicht aus. Es werde im Übrigen weder behauptet noch
belegt, dass er aktuell Mitglied der HuT sei oder entsprechende Ziele verfolge. Aufgrund der Substanzlosigkeit der
erhobenen Vorwürfe und angestellten Spekulationen werde ihm verwehrt, konkrete Behauptungen zu widerlegen oder
zu entkräften.
16
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und nahm
dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Aufgrund der Auskünfte des Landesamts für
Verfassungsschutz lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger
Bestrebungen im Sinne des § 11 StAG unterstütze oder verfolge, die nach wie vor keineswegs im Einklang mit der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu sehen seien. Die Abgabe der Loyalitätserklärung durch den Kläger sei
vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft in der HuT, des Besuchs von Veranstaltungen dieser
Organisation und der Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie seiner Behauptung, nichts mit der HuT
zu tun zu haben, unglaubwürdig. Auskünfte der Sicherheitsbehörden würden stets nur erteilt, wenn dort
schwerwiegende und tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten vorlägen. Dies sei hier der Fall.
17
Der Kläger hat am 8. November 2016 Klage erhoben, wobei er das Einbürgerungsbegehren bezüglich seiner Tochter
nicht weiterverfolgt.
18
Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte auf Bitten des Gerichts sechs Deckblattberichte
des Landesamts für Verfassungsschutz aus den Jahren 2008 bis 2013 vorgelegt. Die Berichte, die aus Gründen des
Quellenschutzes zu weiten Teilen geschwärzt sind, betreffen Veranstaltungen der HuT in Hamburg, bei denen der
Kläger jeweils als Veranstaltungsteilnehmer namentlich aufgeführt ist. Unter anderem wird über eine Veranstaltung im
Jahr 2010 berichtet, bei der zwei ursprünglich im deutschen Fernsehen ausgestrahlte und mit Untertiteln auf Farsi
versehene Filmbeiträge gezeigt worden seien. Der eine Film habe sich mit (technischen) Errungenschaften des Islam
befasst, der andere habe von christlichen Missionaren im Irak gehandelt. Bei der Anmoderation des ersten Films sei
betont worden, was der Islam für eine fortschrittliche Religion sei und was die "Kuffar" dem Islam gestohlen hätten und
es jetzt als das Ihre bezeichneten. Als Überleitung zum zweiten Filmbeitrag sei ausgeführt worden, dass es vom
Westen produzierte Filme gebe, die zeigten, dass es sich bei den von ihnen geführten Kriegen in Afghanistan und im
Irak um Glaubenskriege handele. Abschließend sei festgestellt worden, dass in den Filmen auf Missstände hingewiesen
werden sollte und dass es Aufgabe jedes Moslems sei, auf solche aufmerksam zu machen. Man solle alles Erdenkliche
tun, um so etwas nicht zuzulassen. Circa 40 Teilnehmer hätten entsprechend der vorgegebenen Kleiderordnung der
HuT ein blaues Hemd getragen. Ein weiterer Deckblattbericht betrifft ein "Halaqat-Leitertreffen" im Jahr 2013. An der
Veranstaltung hätten 20 Personen teilgenommen. Bezogen auf die Arbeit der HuT sei geäußert worden, dass sie (die
Teilnehmer) für die Weitertragung der richtigen Ideologie und der richtigen Methode verantwortlich seien. Die Halaqats
(d.h. Schulungszirkel der HuT) seien eine Pflicht im Kampf gegen die Gesellschaft.
19
Unter dem 20. November 2020 hat das Landesamt für Verfassungsschutz bezogen auf den Kläger ergänzend
ausgeführt, dass auf einem diesem sicher zuzuordnenden Twitter-Account "Retweets" unter anderem zu Beiträgen von
"Generation Islam", "C.", "D." und "E." getätigt worden seien. Auch folge der Kläger auf diesem Account den Seiten von
"Generation Islam" und "D.". Zudem habe er verschiedene Beitrage von "Generation Islam", "D." sowie "IZRS" mit dem
Attribut "Gefällt mir" versehen. Das informelle Netzwerk "Generation Islam" weise - ebenso wie das Netzwerk "Realität
Islam" - deutliche ideologische Überschneidungen mit der HuT auf. Die federführenden Personen seien selbst aktive
Mitglieder der HuT oder ihrem ideologischen Umfeld zuzuordnen. Diese Netzwerke versuchten im Sinne einer
"Entgrenzung" gezielt Themen für sich zu besetzen, die auch Nichtextremisten ansprächen. "D." und "C." seien
maßgebliche Akteure im Netzwerk "Generation Islam", "E." trete häufig als Sprecher bei "Realität Islam" auf. Bei dem
"IZRS" handele es sich um den Islamischen Zentralrat der Schweiz, der maßgeblich von Schweizer Konvertiten geprägt
sei und wegen seiner salafistischen Ausprägung und zahlreichen Verbindungen in das jihadistische Milieu unter
Beobachtung des eidgenössischen Nachrichtendienstes stehe. Aus den beschriebenen Aktivitäten auf Twitter könne auf
eine weiter bestehende Sympathie des Klägers für die Ideologie der HuT geschlossen werden. Durch das "Retweeten"
von Beiträgen trage der Kläger letztlich aktiv zu deren Verbreitung bei, sodass weiterhin von der Unterstützung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen auszugehen sei.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür