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Des Weiteren bestärkt auch der - von dem Kläger nicht bestrittene - Besuch einer von der HuT organisierten
Filmveranstaltung im Jahr 2010in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die oben beschriebenen Aktivitäten des
Klägers die Annahme, dass der Kläger die Ziele der HuT unterstützt und gebilligt hat. Auch diese Filmveranstaltung
verfolgte - objektiv und für den Kläger erkennbar - inkriminierte Ziele im Sinne der Ideologie der HuT. Wie sich aus dem
vorliegenden Deckblattbericht des Landesamts für Verfassungsschutz ergibt, sollten die im Rahmen der Veranstaltung
gezeigten Filme ausweislich der entsprechenden jeweiligen Anmoderation den Besuchern der Veranstaltung vor Augen
führen, dass die westliche Gesellschaft zahlreiche Errungenschaften des Islam "gestohlen" habe sowie dass der
Westen in Afghanistan und im Irak Glaubenskriege führe, um der dortigen Bevölkerung den christlichen Glauben
aufzuzwingen. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe jedes Moslems sei, auf derartige Missstände
aufmerksam zu machen und alles Erdenkliche zu tun, um so etwas nicht zuzulassen. Die im Rahmen der Veranstaltung
vorgenommene Darstellung der Muslime als durch die westliche Gesellschaft ausgenutzte und unterdrückte Minderheit
folgt dabei der beschriebenen ideologischen Ausrichtung der HuT und ist für die Zuschauer bzw. Zuhörer erkennbar
gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.
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Lediglich ergänzend sei schließlich erwähnt, dass das in dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom ... 2009
beschriebene Verhalten des Klägers in seinem persönlichen Umfeld in der Vergangenheit, namentlich die Anwendung
körperlicher Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau, ebenfalls für eine mit der verfassungsmäßigen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerlich zu vereinbarende Wertevorstellung des Klägers spricht.
Zwar erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Frauen schlage. Doch brachte er auf
richterlichen Vorhalt eine Einschränkung "vielleicht bis auf die Scheidung" an. Dieser Relativierung entsprechen die
Gründe des Strafurteils sowie seine Angabe im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015, dass Ehebruch eine Situation
begründe, in der er seine Frau züchtigen oder in ihrer Freiheit beschränken müsse.
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3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der vormaligen Unterstützung der HuT und deren Ideologie
abgewandt zu haben.
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An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den
Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich
der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des
einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel höher, je stärker das Gewicht
des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den
Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren
vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt
nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich
erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder
Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer
muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11
Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl.
v. 13.5.2016, 1 B 55/16, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021,5 Bf 294/19, juris Rn. 77).
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Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von den panislamistisch-totalitären
Bestrebungen der HuT abgewandt zu haben. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger weiterhin bestreitet, in der
Vergangenheit derartige Bestrebungen unterstützt zu haben.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.