VG Hamburg, Urteil vom 13.01.2022 - 5 K 6549/16 Fundstelle openJur 2022, 4297 Rkr:  AmtlSlg:  1 . Die in Deutschland einem Betätigungsverbot unterliegende Hizb ut-Tahrir verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insbesondere durch die sie fortführenden Netzwerke "Generation Islam" und "Realität Islam" . 2. Die Aktivitäten eines Einbürgerungsbewerbers auf der Kommunikationsplattform Twitter ("Retweets", "Gefällt mir"-Angaben) zugunsten des Netzwerks "Generation Islam" und seiner Akteure können bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner übrigen Berührungspunkte mit der Hizb ut-Tahrir über einen längeren Zeitraum im Einzelfall den Verdacht einer Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen. Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 4 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. 5 Der am ... in Afghanistan geborene Kläger reiste ... 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte zunächst erfolglos ein Asylverfahren durch. In der Folgezeit wurde er geduldet. Nachdem er ... 2006 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erteilte die Beklagte ihm ... 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, die wiederholt verlängert wurde. ... 2009 wurde die Ehe geschieden. ... 2012 schloss der Kläger ... die Ehe mit einer afghanischen Staatsangehörigen, die seit ... ebenfalls in Deutschland lebt und mit der er ... Kinder hat. ... 2014 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Der Kläger verfügt ... über einen Abschluss der Berufsvorbereitungsschule und betreibt ... selbständig einen Handel mit .... 6 Im Februar 2009 wandte sich seine damalige, erste Ehefrau an die Ausländerbehörde der Beklagten und teilte über den Kläger mit: 7 "Der Grund warum er in jedem Streit gewalttätig geworden ist, waren seine überzogenen Erwartungen. [...] Er selbst stellte sich als Moslem, mit fundamentaler Einstellung heraus und gehört - was ich vor einigen Monaten erfahren habe einer bestimmten Gruppierung einer bestimmten Moschee an, die in Deutschland verboten wurde, namens Hizb utTahrir." 8 ... 2009 wurde der Kläger vom Amtsgericht Hamburg-Harburg zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es, der Kläger habe seine Ehefrau aus Ärger darüber, dass diese - um den Abiball ihres Bruders zu besuchen - die eheliche Wohnung verlassen wollte, mehrfach in das Gesicht, gegen den linken Oberarm sowie gegen ihren Oberkörper geschlagen. 9 Am 5. Mai 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und gab in diesem Zusammenhang eine Loyalitätserklärung ab. Zu einem späteren Zeitpunkt erweiterte er den Einbürgerungsantrag auf seine ... älteste Tochter. Unter dem 21. November 2014 versicherte der Kläger an Eides statt, weder Mitglied von Hizb ut-Tahrir (im Folgenden auch: HuT) zu sein noch diese Gruppierung in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen. Zur näheren Klärung von Bedenken der Ausländerbehörde gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet

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