- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Revisionsbegründungsfrist - nämlich mit Schriftsatz vom 8. Juni 1970 - vorgetragen, daß es "nach
der in der Akte getroffenen Feststellung in Lettland jüdische Schulen mit deutscher
Unterrichtssprache" gegeben habe. Die Stelle, wo diese Feststellung getroffen sein soll, hat der
Kläger nicht aufgezeigt. Das angefochtene Urteil enthält eine solche Feststellung nicht. Daher kann
das Revisionsgericht nicht davon ausgehen, daß es in Lettland- und vor allem in Riga - jüdische
religiöse Schulen mit deutscher Unterrichtssprache gegeben hat. War das aber nicht der Fall, so ist
das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gekommen ist, revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des lettischen Rechts festgestellt,
daß für die Einschulung in eine deutsche Schule nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die
Familiensprache entscheidend war; es hat ferner festgestellt, daß ein nicht unerheblicher Teil der
Schüler, die eine deutsche Schule besuchten, nicht zum deutschen Volkstum gehörten (im Herbst
1923 war das etwa ein Viertel aller Schüler). Die auf Grund dieser Feststellungen gewonnene
Erkenntnis, daß die Wahl der Erich-Germann-Schule im vorliegenden Falle nicht als Niederschlag
eines Bekenntnisses des Erblassers zum deutschen Volkstum angesehen werden konnte, verletzt
kein Bundesrecht.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 10.9.1970 – III C 83.69, BeckRS 1970, 30441930
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30441930
7 von 7
3/30/2022