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An dieser Rechtsprechung halt der Senat fest. Die von der Revision mit dem Ziel erhobenen
Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BEG in der Fassung vom 14. September 1965
(BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, hat der Senat in seiner Entscheidung beschieden, die er in der mit
dieser Sache gleichzeitig verhandelten Verwaltungsstreitsache BVerwG III C 140.69 getroffen hat.
Auf die Gründe dieses Urteils kann insoweit verwiesen werden.
b)
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen ergibt, daß die vom
Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffen worden sind, die
Entscheidung rechtfertigen, der Erblasser des Klägers sei, nicht deutscher Volkszugehöriger im
Sinne des § 6 BVFG gewesen.
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aus dem festgestellten
Sachverhalt unrichtige Schlüsse hinsichtlich der Beurteilung gezogen, ob sich der Erblasser zum
deutschen Volkstum bekannt habe, erschöpfen sich ihre Angriffe in Einwendungen gegen die
Beweiswürdigung, deren Überprüfung grundsätzlich dem Revisionsgericht nicht obliegt. Daß das
Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Grenzen seines Beurteilungsermessens
überschritten hätte, hat die Revision nicht dargelegt. Ihre Auffassung, daß das Verwaltungsgericht
bei Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft eine viel stärkere Intensität des Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum als bei "nichtjüdischen Deutschen" erwarte, findet in den Urteilsgründen
keine Grundlage. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern im vorliegenden Fall das
Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 6 BVFG hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der
Erblasser deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, einen anderen Maßstab als in den Fällen
angelegt hat, in denen das Gericht über die Volkszugehörigkeit von Geschädigten befunden hat, die
nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht ausschließlich darauf, daß es keine Tatsachen hat
feststellen können, aus denen es ein Bekenntnis des Erblassers zum deutschen Volkstum hätte
entnehmen können. Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision mit dem Argument, der
Erblasser habe dadurch, daß er seinen Sohn in die Erich-Germann-Schule geschickt habe, ein für
jedermann ersichtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Dieser Auffassung kann der
Senat aus Rechtsgründen nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Erich-Germann-Schule der deutschen
Bildungsverwaltung unterstand. Bei Anwendung des § 6 BVFG kann auch grundsätzlich davon
ausgegangen werden, daß in einem Minoritätenstaat, wie es Lettland war, die Einschulung eines
Kindes in eine solche Schule in bezug auf die Eltern der Ausdruck eines Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum sein konnte; es konnte aber auch eine Entscheidung der Eltern sein, die aus
dem Gefühl der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis getroffen worden war. Ob
das eine oder das andere zutreffend ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles
ab. Wäre es so gewesen, daß in Riga neben der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse
Schule mit deutscher Unterrichtssprache bestanden hätte, dann wäre die Wahl der Erich-GermannSchule ein starkes Indiz dafür gewesen, daß der Erblasser mit der Einschulung seines Sohnes ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte; denn den Wunsch, den Kläger in der
deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft aufwachsen zu lassen, hätte er dann auch weitgehend
in der jüdischen Schule verwirklichen können. Das Vorbringen des Klägers, daß es in Riga neben
der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse Schule mit deutscher Unterrichtssprache gegeben
habe, kann das Revisionsgericht aber nicht berücksichtigen. Der Kläger hat erst nach Ablauf der
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3/30/2022