- Quelle: beck-online DIE DATENBANK angegriffen worden sind, nicht dadurch berührt, daß der Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheides aus Israel in die Vereinigten Staaten auswanderte. Das folgt aus Nr. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 20 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen für die Vorschriften über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter (Zuständigkeits-DB) in der Fassung vom 23. Juli 1962 (Mtbl. BAA 1962, 385), wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Die Auffassung der Revision, daß diese Zuständigkeitsregelungen jedenfalls insoweit, als sie nicht veröffentlicht seien, nicht verbindlich sein könnten, geht fehl. Soweit die örtliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz begründet worden ist, kann sie auch "dienstinstruktionell" durch die zuständige oberste Behörde festgestellt werden (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. 1966, § 12, 2a) aa), Seite 222 sowie Anm. 3). Das folgt aus deren Organisationsgewalt. Eine solche Anordnung bedarf ihrer Natur nach jedenfalls dann nicht der Veröffentlichung, wenn durch diese Zuständigkeitsregelung - wie im vorliegenden Falle nicht ein Zugriffsrecht der Behörde, sondern nur die örtliche Zuständigkeit für eine Behörde begründet wird, die gemäß ihrer sachlichen Kompetenz kraft Bundesrecht verpflichtet ist, im Rahmen der gewährenden Verwaltung über Leistungen zu entscheiden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Sollte dem Antragsteller eine solche Zuständigkeitsregelung - weil nicht veröffentlicht nicht bekannt sein, so kann dies zwar nicht zu seinen Lasten gehen. Er kann sich andererseits aber auch nicht darauf berufen, daß ihm das rechtliche Gehör versagt sei, weil ihm die Zuständigkeitsregelung unbekannt gewesen sei. Im übrigen geht die entsprechende Rüge des Klägers schon deshalb fehl, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Weisung durch Einsichtnahme in die Behördenakte Kenntnis zu nehmen. Das Feststellungsgesetz hat keine Regelung getroffen, nach der die Kompetenz der obersten Behörde, die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter außerhalb der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bestimmen, beschränkt oder aufgehoben worden ist. Es hat vielmehr den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes als den Leiter der obersten Ausgleichsbehörde (vgl. hierzu Art. 120 a GG) in § 31 Abs. 1 FG ermächtigt, "dienstinstruktionell" in Ergänzung der gesetzlichen Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter zu regeln. Daß durch diese Ermächtigung nur eine behördeninterne Anordnungs- und nicht eine Rechtsetzungsbefugnis verliehen worden ist, bestätigt § 43 FG. In dieser Vorschrift ist eine abschließende Regelung der Fälle getroffen worden, in denen auf Grund des Feststellungsgesetzes Rechtsverordnungen erlassen werden können. Hierzu gehört die in § 31 Abs. 1 FG enthaltene Ermächtigung nicht. 2. Der Hilfsantrag kann auch keinen Erfolg haben. a) Die Angriffe, die der Kläger gegen die Rechtsprechung des Senats zu § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG in Verbindung mit § 5 der 7. FeststellungsDV erhoben hat, greifen nicht durch. Der Senat hat seit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) in ständiger Rechtsprechung erkannt (zuletzt Beschluß vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 - mit Nachweisen), daß sich die Rechtsfrage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV allein nach der Vorschrift des § 6 BVFG beurteilt. Nach dieser Vorschrift kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum begründet, wenn es durch sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift bestätigt ist. Kann ein solches Bekenntnis nicht festgestellt werden, so ist für den Bereich des Lastenausgleichs das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht erfüllt. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30441930 5 von 7 3/30/2022

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