- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
bekannt, der durch sein Verhalten für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan habe, Deutscher
zu sein und keiner anderen Volksgruppe seiner Heimat anzugehören. Ein solches Bekenntnis habe
der Vater des Klägers nicht abgelegt. Allein daraus, daß er deutsch gesprochen, deutsche Schulen
besucht und seinen Sohn auf eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache geschickt, deutsche
Bücher und Zeitungen gelesen und besessen sowie deutschsprachige Veranstaltungen besucht
habe, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß er sich zum deutschen
Volkstum bekannt habe. Diese Tatsachen und Verhaltensweisen stellten Merkmale im Sinne des § 6
BVFG dar. Verlangt werde von dieser Vorschrift jedoch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Die Bestätigungsmerkmale könnten dieses Bekenntnis nicht ersetzen. Aber selbst wenn auf Grund
der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1968 BVerwG III C 121.67 -) davon ausgegangen werde, daß die Anmeldung des eigenen Sohnes bei
einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache den "Niederschlag eines Bekenntnisses" darstellen
könne, könne im vorliegenden Falle hieraus nicht auf ein Bekenntnis des Verfolgten zum deutschen
Volkstum geschlossen werden. Das ergebe sich eindeute aus § 40 des Gesetzes über die
Bildungsanstalten Lettlands, in dem es heiße: "Als Familiensprache gilt die Sprache, die von den
Eltern bei der Anmeldung als solche angegeben wird und in der das Kind seine Gedanken frei
ausdrücken kann." Das Gesetz stelle es also nur auf den Gebrauch der deutschen Sprache ab, ohne
eine Verbindung zu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe herzustellen. Für die
Aufnahme in eine Minoritätenschule sei mithin nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die
Familiensprache entscheidend gewesen. Deutsche Schulen hätten hiernach jeden Schüler unabhängig von seiner Nationalität - aufnehmen müssen, wenn nur seine Familiensprache Deutsch
gewesen sei. Das habe vor allem für viele Juden und Letten zugetroffen. Im Herbst 1923 hätten
12.168 Schüler die deutschen Schulen besucht, davon seien 9.427 Deutsche, 1.820 Juden, 475
Letten, 165 Russen usw. gewesen. Daß der Erblasser den Kläger auf die "Private KnabenMittelschule Erich Germann" geschickt habe, die der deutschen Bildungsverwaltung unterstanden
hätte, könne nach allem nicht als Niederschlag eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum
beurteilt werden. Daß der Erblasser sich möglicherweise in seiner Heimat auch zu keiner anderen
vorhandenen Volkstumsgruppe bekannt habe oder daß ihm ein Bekenntnis zu einer nichtdeutschen
Volksgruppe nicht habe nachgewiesen werden können, sei rechtlich unerheblich.
Schließlich seien auch keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergebe, daß die Ehefrau des
Erblassers als Volksdeutsche im Sinne des § 6 BVFG angesehen werden könne. Deshalb bedürfe es
nach allem keiner Entscheidung der Frage, ob das möglicherweise vorhandene Betriebsvermögen
schon während der sowjetischen Besetzung enteignet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit
dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamtes B. vom 20. Juni
1968 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich bei dem Senator für
Arbeit vom 21. Januar 1969 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Das Ausgleichsamt B. sei von Anfang an nicht zuständig
gewesen und deshalb auch nicht das Verwaltungsgericht Bremen. Nichtveröffentlichte Regelungen
über die Zuständigkeit bei einem Aufenthalt in einem DP-Lager könnten in einem Rechtsstaat keine
Geltung beanspruchen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht verneint, daß der Erblasser die
persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfülle. Diese Vorschrift sei
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30441930
3 von 7
3/30/2022