- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wäre auch nicht als ein Beispiel für das Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu verstehen; denn
haftähnliche Verhältnisse am Arbeitsplatz würden gerade nicht ausreichen.
Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift führt nicht zu Ergebnissen, die mit der Zielsetzung des
Gesetzgebers unvereinbar wären und deshalb nicht als beabsichtigt gelten könnten. In aller Regel
hat die Arbeitstätigkeit im Verhältnis zum Privatleben eine mindestens gleichwertige Bedeutung für
die Gesamtlebensführung. Das galt insbesondere unter den hohen Anforderungen der
Kriegswirtschaft. Wenn die Arbeitstätigkeit aus Verfolgungsgründen erzwungen und außerdem
unter haftähnlichen Bedingungen gestellt war, dann kann es billig und gerecht angesehen werden,
diese Form des Arbeitseinsatzes einem Leben gleichzustellen, das im ganzen unter haftähnlichen
Bedingungen stand, ohne mit Zwangsarbeit verbunden zu sein.
Die Bedenken gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers beruhten auf der Entstehungsgeschichte
der Vorschrift. §16 Abs. 3 BErgG lautete: "Der Freiheitsentziehung wird Zwangsarbeit gleichgestellt,
sofern der Verfolgte dabei unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat". Dieser Wortlaut war
mehrdeutig. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt es näher, von einer Arbeit unter haftähnlichen
Bedingungen als von einem Leben unter solchen Bedingungen zu reden, wenn nur am Arbeitsplatz
haftähnliche Verhältnisse herrschten. Die eindeutige Umschreibung dieses Tatbestandes wäre
"Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen", wie sie §43 Abs. 3 BEG verwendet.
Mißt man der Wortwahl "gelebt hat" entscheidende Bedeutung bei, dann ist nicht von der Hand zu
weisen, daß §16 BErgG auch außerhalb des Arbeitseinsatzes eine haftähnliche Beschränkung
verlangte. Die zu weit greifende Wendung "gelebt hat" könnte aber ihre Bedeutung nach der
Vorstellung des Gesetzgebers auch erst durch das Wort "dabei" (= "bei der Zwangsarbeit gelebt")
enthalten haben; in diesem Falle wäre die Forderung, daß die Haftähnlichkeit auch das Privatleben
des Verfolgten ergriffen haben müsse, unbegründet gewesen. Diese Auslegungszweifel sind in den
Erörterungen des Wiedergutmachungsausschusses (mitgeteilt von Schüler RzW 1969, 169) zur
Sprache gekommen.
Die Materialien zu §43 Abs. 3 BEG klären nicht, wie der Ausschuß als solcher die bisherige
Rechtslage aufgefaßt hat und ob mit der sprachlich eindeutigen Fassung "Zwangsarbeit unter
haftähnlichen Bedingungen" eine Änderung dieser Rechtslage vorgeschlagen werden sollte oder
nicht.
Das gilt insbesondere für den Schriftlichen Bericht, der sich nur darauf bezieht, daß hinfort auch
das haftähnliche Leben ohne Zwangsarbeit als Freiheitsentziehung entschädigt werden solle.
Deshalb vermag der Senat der Kritik von Schüler (RzW 1960, 210; 1969, 169) und von Cohn (RzW
1962, 410) insoweit nicht zu folgen, als sie sich auf Erörterungen stützt, die der Stellungnahme des
Ausschusses im Schriftlichen Bericht vorausgegangen sind und in ihm keinen Niederschlag
gefunden haben. Andererseits erscheint es dem Senat aber bei nochmaliger Prüfung auch nicht
mehr angängig, aus dem Schweigen des Berichts über die bisherigen Voraussetzungen einer
Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zu schließen, daß der Ausschuß nach §16 Abs. 3
BErgG Haftähnlichkeit des Gesamtlebens für erforderlich gehalten habe und mit seinem
Fassungsvorschlage daran auch nichts habe ändern wollen (so BGH RzW 1960, 210). Die
Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift gibt, soweit sie nachprüfbar ist, keinen sicheren
Aufschluß über die konkreten Vorstellungen des Gesetzgebers. Deshalb ist der jetzige Wortlaut der
Bestimmung maßgeblich für ihre Anwendung. Nach ihm genügt, daß der Arbeitseinsatz unter
haftähnlichen Bedingungen stand.
Da der Berufungsrichter feststellt, daß die Klägerin von Ende Oktober 1944 bis zum 18. April 1945
unter strenger Bewachung Zwangsarbeit geleistet hat, ist für diesen Zeitraum der Tatbestand des
§43 Abs. 3 BEG erfüllt und der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif. Nach §45 S. 2 BEG
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372590
3 von 4
5/20/2022