BVerfSchG). Menschenverachtung, ein hohes Aggressionspotenjal und die Ablehnung des demokrajschen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten sind definitorische Merkmale des Rechtsextremismus. Rechtsextremisjsches Gedankengut ist bereits als solches gefährlich und muss deswegen zu einer Infragestellung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisträgers im Waffenrecht führen (BTDrs. 19/30234, S. 5; VG Köln Urt. v. 11. August 2022 - 20 K 4549/21 BeckRS 2022, 25120 Rn. 34,35 beck-online). (2) Entgegen dem Dafürhalten des Klägers macht es im Hinblick auf die Annahme, dass vorliegend verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden, keinen Unterschied, ob die Veranstaltung im In- oder Ausland stavand. Ganz im Gegenteil. Der Umstand, dass der Kläger bewusst eine solche Veranstaltung unter Aufsichnahme des finanziellen und logisjschen Aufwands wiederholt im Ausland besucht hat, wo die Verwendung der verfassungswidrigen Kennzeichen nicht nach S 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB straqar ist, unterstreicht das kämpferischaggressive Vorgehen. Zudem geht auch der Gesetzgeber laut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des BND-Gesetzes (Drs. 20/9349 vom 15. November 2023, S. 23) davon aus, dass es sich bei der Teilnahme an einer demonstrajv extrem isjschen Veranstaltung im Ausland (namentlich dem „Tag der Ehre" in Budapest) aufgrund der extremisjschen Kontextualisierung um eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland, eine Gefährdung der inneren Sicherheit und einer konkrejsierten Gefahr für die Schutzgüter nach S 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNDG-Entwurf handelt, namentlich die freiheitliche demokrajsche Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internajonaler Organisajonen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört. bb) Insoweit rechierjgen die vorstehenden Tatsachen auch die Annahme, dass der Kläger durch seine akjve Teilnahme auch Bestrebungen einzeln verfolgt, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker richten, vgl. S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bb) WaffG. Dies ist bei einer Vereinigung der Fall, wenn sie auf eine Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten i. S. d. Art. 26 Abs. J GG zielt oder eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchjgung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen der Gruppierung getragen ist (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Braun, a. a. O., Rn. 34 m. w. N; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2004 — 6 A 10/02 — beck-online, Leitsatz). Der „Gedanke der Völkerverständigung" nimmt Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, 101. EL Mai 2023, GG, Art. 9 Rn. 131,

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