26/03 —, juris Rn. 21 m. w. N. auf die Rspr. des BGH; VG München, Beschluss vom 9. Januar
2017 - M 7 S 16.3223 juris Rn. 21). All dies rechierjgt die Annahme verfassungsfeindlicher
Bestrebungen des Klägers. Rechtsextremisjsches Gedankengut ist nicht mit der
verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu vereinen. Die
Sicherheitsbehörden fassen unter dem Begriff des Rechtsextremismus überzeugend
najonalisjsche, anjsemijsche, rassisjsche und fremdenfeindliche Ideologieelemente
zusammen. Gemein ist diesen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder einer als von den
Protagonisten definierten „Rasse" über den Wert eines Menschen gestellt wird. Dieses
Werteverständnis steht im Widerspruch zu den Prinzipien der freiheitlichen demokrajschen
Grundordnung und zum Grundgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 2020, s. 48) . Im Hinblick auf die
jährliche Veranstaltung „Tag der Ehre" und dem daran anschließenden Marsch einer Strecke
von 60 Kilometern im Raum Budapest, dem „Ausbruch 60", machen auch die Organisatoren
— ungarische Rechtsextremisten und u. a. das in Deutschland verbotene „Blood and
Honour"-Netzwerk die verfassungsfeindlichen Bestrebungen offenkundig (Niedersächsischer
Verfassungsschutzbericht 2020, S. 61). Das Treffen stellt ein zentrales, europäisches
Schlüsselereignis der rechtsextremisjschen Szene dar und hat maßgeblich die Funkjon der
europaweiten Vernetzung Gleichgesinnter (Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S.
56). Nicht zuletzt besitzt der Marsch „Ausbruch 60" wegen seines körperlichen
Leistungsanspruchs eine hohe A=rakjvität unter Rechtsextremisten
(Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 2020, S.
73). Das Teilnehmerfeld umfasst laut Verfassungsschutzbehörden Rechtsextremisten aus
ganz Europa, vorrangig aus Deutschland sowie aus Ungarn. Vertreter der Parteien „Der III.
Weg" und „Die Rechte" werben offen im Internet mit ihren Teilnahmen
(h=ps://derdri=eweg.info/videos/kurzvideo-zum-ausbruch-60-in-budapest/). In den
vergangenen Jahren traten Funkjonäre der NPD als Redner auf, z. B. 2007 V... (vgl. BT-Drs.
17/4624, S. 4). Die Veranstaltung bietet auch rechtsextremisjschen Rockbands eine Bühne
(„"Tag der Ehre" in Budapest: ein Interview mit Dr. T... H..." auf
h=ps://www.jfda.de/post/tag-der-ehrein-budapest; abgerufen am 23. November
2023). Weder ein Marsch zur Verehrung der Waffen-SS, noch die offene Bekundung von
Sympathien mit dem deutschen Najonalsozialismus sind mit den zentralen
Verfassungsgrundsätzen der Menschenwürde, Demokraje und Rechtsstaatlichkeit
vereinbar. Vielmehr begründet die Teilnahme an einem Marsch mit einer solchen
Zweckrichtung die Annahme, dass der Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewaltund Willkürherrschah infrage gestellt wird (vgl. S 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Abs. 2 lit. f