des Verfassungsschutzes handele es sich um eine typische nachrichtendienstliche Desinformajon. Mit Bescheid vom 22. September 2021 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Ziff. 1) und forderte den Kläger auf, die drei in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und noch vorhandene Munijon innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechjgten zu überlassen oder von einem Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen (Ziff. 2). Ferner forderte sie den Kläger auf, die in Ziff. 1 genannten Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Ziff. 3). Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs der Anordnung in Ziff. 2 wurde die Sicherstellung angekündigt (Ziff. 4). Unter Ziffer fünf drohte die Beklagte ein Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR für den Fall an, dass der Kläger der in Ziff. 2 genannten Anordnung nicht nachkommen sollte. Weiter ordnete sie für die Ziffern 1 bis 3 die soforjge Vollziehung an (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG nicht (mehr) besitze. Es sei aufgrund der akjven Teilnahme des Klägers an der vom LfV bezeichneten Veranstaltung dem „Tag der Ehre" in Budapest samt Gedenkmarsch — davon auszugehen, dass der Kläger Bestrebungen gegen die verfassungsm��ßige Ordnung und das friedliche Zusammenleben verfolge. Der Marsch finde zum Gedenken an die Waffen-SS sta=. Da die Waffen-SS im heujgen östlichen Europa größte Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt habe, zeige dies, dass der Kläger die heujgen Werte einer freiheitlich demokrajschen Republik und das friedliche Zusammenleben nicht achte. Den Widerspruch des Klägers vom 4. Oktober 2021 wes die Landesdirekjon Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022 zurück. Darin änderte und ergänzte die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 22. September 2021 insoweit, als dass sie die soforjge Vollziehung (Ziff. 6 des Ausgangsbescheides) nur für die Ziffern 2 und 3 des Bescheides (Herausgabe der Waffen und Waffenbesitzkarten) anordnete und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegte (vgl. Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides). Nach fruchtlosem Durchlaufen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in zwei Instanzen (VG Leipzig, Beschluss vom 10. Februar 2022 — Az. 3 L 696/21 SächsOVG, Beschluss vom 4. Juli 2022 — Az. 6 B 61/22 —) hat der Kläger am November 2022 Klage erhoben und führt aus, dass er nicht an einer polijschen Demonstrajon oder der Veranstaltung mit dem Namen „Tag der Ehre" teilgenommen habe, sondern lediglich an der Anschlussveranstaltung „Ausbruch 60". Bei dem „Ausbruch 60" handele es sich um eine internajonale sportliche Veranstaltung, die in Erinnerung an den Ausbruchsversuch von 50.000 ungarischen und deutschen Soldaten aus einer sowjejschen Einkesselung erinnere, bei der nahezu alle Ausbrechenden verstorben seien. Der Marsch würdige die Aufsichnahme übermenschlicher

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