- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Kostenentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist, zu prüfen, ob die Klage bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war. Wenn, wie in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren, ohne das erledigende Ereignis eine Endentscheidung möglich gewesen wäre, ist an dem allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts festzuhalten, daß die Partei, die im Verfahren unterlegen wäre, die Kosten zu tragen hat. Anm. d. Schriftltg.: Vgl. hierzu auch die Entscheidung der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt, NJW 1986, 1258 (in diesem Heft) über den Unterlassungsantrag gegen den Intendanten des Theaters. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1986-S-1259-N-1 3 von 3 4/11/2022

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