eine Abfindung zu erblicken wäre, so kann der Kläger diese nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, sofern die Voraussetzungen für die Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG vorliegen. Andernfalls wäre der Ausspruch rechtlich belanglos, weil die Behörde das Rentenwahlrecht nur durch Bescheid ablehnen kann; auch bei einem sogenannten unechten Vergleich hätte ein solcher Ausspruch nicht die Rechtswirkungen eines Bescheides, weil es dem Wesen des Vergleichs widerspricht, einen Anspruch ganz oder teilweise abzulehnen (BGH Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 45/71). c) Demnach kommt es darauf an, ob sich im Falle des Klägers die Rente als die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG). Der Berufungsrichter geht offensichtlich davon aus, daß der Kläger nur die Rente, die sich aus den Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes errechnet, nicht gewählt habe und daher nur diese Rente als wählbar im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Betracht komme. Das ist rechtsfehlerhaft. Nicht gewählt ist die Entschädigung, die der Verfolgte nach bisherigem Recht zu fordern gehabt hätte, aber nicht verlangt und deshalb nicht erhalten hat (BGH Urteil vom 23. März 1972 - IX ZR 1/70). Dabei kommt es nur auf den nichtgewählten Anspruch als solchen an, nicht aber auf den damals festgesetzten oder nach Auffassung der Parteien in Betracht kommenden konkreten Anspruchsbetrag (BGH Urteil vom 5. April 1973 - IX ZR 38/70). Unerheblich ist daher, welche Entschädigung der Berechtigte früher verlangt oder welche Entschädigung die Behörde ihm früher angeboten hatte. Auch wenn nach früherem Recht nur eine Entschädigung im vergleichbaren gehobenen Dienst zur Erörterung stand, wäre die nichtgewählte Entschädigung nur der Rentenanspruch als solcher. Da demnach ohne Bindung an die im Erstverfahren zugrundegelegten Elemente der Leistungsberechnung durch einen Vergleich festzustellen ist, ob sich die Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht hat, kann der Kläger nunmehr geltend machen, er habe eine Rente im höheren Dienst nicht gewählt und verlange nunmehr diese Rente (BGH Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 28/70). Bei der Prüfung der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des erneuten Wahlrechts ist auch unerheblich, daß mit der Klage nur die nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes errechnete Rente verlangt wird. Dieser Antrag betrifft nur die Höhe des Klaganspruchs und hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (§209 Abs. 1 BEG, §308 Abs. 1 ZPO; BGH Urteil vom 23. März 1972 - IX ZR 1/70). Der Kläger kann sich somit im Verfahren nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG darauf berufen, die Rente als die damals nichtgewählte Entschädigung habe sich erhöht, wenn er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, da er bei einem Geburtsdatum vom 29. März 1897 am 1. Oktober 1953 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb für die Rentenberechnung nach Anlage 5 b zur 3. DV-BEG in die letzte Lebensaltersstufe fällt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß sich durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG, §83 Abs. 2 BEG die Rente erhöht hat und deshalb in diesen Fällen ein neues Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gegeben ist (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Im vorliegenden Fall hat der Kläger von Anfang an vorgetragen, er habe in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen sein berufliches Fortkommen gerichteten Verfolgung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 10.000 bis 12.000 RM gehabt. Es kann dahinstehen, ob er mit diesem Einkommen 1959 - also vor Verkündung der 2. ÄndVO zur 3. DV-BEG - die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erlangt hätte. Denn maßgebend sind allein die jetzt geltenden Einreihungsvorschriften gemäß §14 in Verbindung mit Anlage 3 der 3. DV-BEG. Für den im Zeitpunkt der Schädigung 37-jährigen Kläger genügt danach für die Einreihung in den höheren Dienst ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 7.100 RM. Der Berufungsrichter hat http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378821 4 von 5 4/8/2023

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