Lebensgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen auch dann angenommen werden können, wenn das Einkommen des Verfolgten unter den Tabellensätzen blieb, er sich aber in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Einwanderungslandes voll eingegliedert hatte; bei dem geringen Einkommen des Klägers seit dem Jahre 1955 habe dieser Gesichtspunkt hier nicht in Betracht gezogen werden können. c) Der Kläger könne ein Rentenwahlrecht auch nicht aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG herleiten. Das BEG-Schlußgesetz habe die Rente für selbständige Berufe nicht erhöht. Die Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente in §83 Abs. 2 BEG habe auf die Höhe der nichtgewählten Rente des Klägers keinen Einfluß gehabt. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 4 Abs. 1 und Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEGSchlußG lassen keinen Rechtsfehler erkennen und beruhen im übrigen auf seiner tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Dagegen halten die Ausführungen zu Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger das Rentenwahlrecht fristgerecht ausgeübt hat. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gilt hierfür eine Frist bis 30. September 1966 (Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG). Die Erklärung der Rentenwahl muß eindeutig erkennen lassen, daß der Berechtigte anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählt (BGH RzW 1973, 189 Nr. 25). Die bloße Erklärung, es werde ein Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, reicht auch dann nicht aus, wenn bisher schon der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist. Das Revisionsgericht hat selbständig die Frage zu prüfen, ob die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH RzW 1969, 344 Nr. 28; 1971, 559 Nr. 19). Das gilt auch für die Einhaltung der Rentenwahlfrist des §84 BEG, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Diese Prüfung ergibt, daß der Kläger bis zum 30. September 1966 die Rentenwahl ausdrücklich nicht erklärt hat. Mit Formularschreiben vom 30. September 1965 hat sein Bevollmächtigter zunächst nur die sich aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des BEG ergebenden neuen Ansprüche, darunter auch solche für Berufsschaden, angemeldet. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Juli 1966 ist sodann der weitergehende Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Berufung auf die Neufassung des §75 BEG näher erläutert worden. Auch hier fehlt eine ausdrückliche Erklärung der Rentenwahl. Aus dem Hinweis darauf, der Kläger habe bereits den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM erhalten und in dem Vergleich über die 40.000 DM von seinem Rentenwahlrecht deshalb keinen Gebrauch gedacht, weil damals im Gesetz noch nicht zwingend vorgeschrieben war, daß eine ausreichende Lebensgrundlage nur dann erreicht sei, wenn die Richtzahlen der Anlage 1 zur 3. DVBEG erreicht oder überschritten seien, kann aber eindeutig entnommen werden, daß der Kläger anstelle der Kapitalentschädigung von 40.000 DM nunmehr die Rente verlangt. Insoweit liegt der Fall anders als der in RzW 1973, 189 Nr. 25 entschiedene, wo jeglicher Hinweis auf das Rentenrecht oder auf die Ausübung eines Wahlrechts fehlte. b) Dem Rentenrecht des Klägers steht auch nicht entgegen, daß der Vergleich vom 7. Dezember 1959 den Zusatz enthält "Anspruch auf Rente besteht nicht". Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vergleich um einen sogenannten echten oder unechten Vergleich gehandelt und ob der Kläger damit auf sein Rentenwahlrecht verzichtet hat. Wenn in diesem Ausspruch ein Verzicht oder http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378821

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