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BVerwG (IV. Senat), Urteil vom 30. August 1957 – IV C 224.56
BeckRS 1957, 102836
BVerwG (IV. Senat), Urteil vom 30. August 1957 – IV C 224.56
Amtlicher Leitsatz:
Vermögensgegenstände, die im Sinne von § 1 der 11. Leistungs-DV-LA „entzogen“ und in der
Verfolgungszeit „erworben“ worden sind, sind in Ausnutzung von Maßnahmen der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden.
Fundstellen:
BVerwGE 5, 212
Aus den Gründen:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zieht aus der Beweisaufnahme den Schluß, daß auf jeden
Fall ein Teil des verlorengegangenen Hausrats der Klägerin „in Ausnutzung von Maßnahmen der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben“ worden sei. Dies mache im ganzen eine
Schadensfeststellung unmöglich, weil dadurch die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 FG nicht erfüllt
sei. Diese Ausführungen sind nach der Auffassung des Senats rechtsirrtumsfrei.
Das Feststellungsgesetz hat in § 11 a Abs. 1 bestimmt, daß Schäden und Verluste an
Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt werden. Das nähere werde durch
Rechtsverordnung bestimmt. Entsprechend lautet die Bestimmung in § 359 Abs. 1 LAG, soweit die
Gewährung von Ausgleichsleistungen in Frage steht. Die Rechtsverordnung, die das „nähere“
bestimmt, ist als 11. LeistungsDV- LA = 7. FeststellungsDV am 18. Dezember 1956 (BGBl. I S.
932) ergangen, und zwar gemäß § 13 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes
ab.
Im Gegensatz zu der Regelung des Soforthilfegesetzes stellt es das Lastenausgleichsrecht sowohl in
§ 11 a FG wie auch in § 359 LAG nicht auf die Person des Geschädigten, sondern auf das Schicksal
des Vermögensgegenstandes ab (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich,
Vorbemerkung vor § 1 der 11. LeistungsDV-LA S. 178). Demgemäß bringt die 11. LeistungsDV-LA
in § 1 die Definition der Entziehung eines Vermögensgegenstandes. Begrifflich stellt die
„Entziehung“ nur einen Sonderfall der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dar,
nämlich den Fall, daß diese Gewaltherrschaft ausgenutzt wurde, indem einem bestimmten
„Verfolgten“ Vermögenswerte entzogen wurden (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O. S. 181). Es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß nach den sorgfältig getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils
die Voraussetzungen einer „Entziehung“ nach § 1 der 11. Leistungs-DV-LA gegeben sind. Demnach
würde ein Rückerstattungsverfahren, wenn die von dem früheren jüdischen Eigentümer erworbenen
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10/27/2021