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Denn auch für den Entziehungsschaden, der nach § 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als
Vertreibungsschaden fingiert wird, gilt der Grundsatz des Feststellungsrechts, daß es für die
Schadensfeststellung nur zwei Maßstäbe gibt: In erster Linie sind Vertreibungsschäden unter
Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen (§ 12 Abs. 1 FG); dieser
repräsentiert den Wert des Vermögens in dem hier nach § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV
maßgebenden Entziehungszeitpunkt; ist ein festgestellter Einheitswert nicht bekannt, so ist der
Ersatzeinheitswert zu ermitteln (§ 12 Abs. 2 FG). Andere Methoden der Schadensberechnung sind
danach ausgeschlossen. Nur dadurch wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
eine möglichst gleichmäßige Entschädigung der Geschädigten gewährleistet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert von 96.600 RM auch nicht deshalb als
Schadensbetrag anzusehen, weil er der Nachlaßsteuer zugrunde gelegt worden und danach auch
die Judenvermögensabgabe berechnet worden sei. Diesen öffentlich-rechtlichen Abgaben für
wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, die im Ausland belegen waren, liegt ein gemäß § 26
BewG ermittelter Wert zugrunde. Ein solcher Wert kann bei der hier allein einschlägigen Vorschrift
des § 12 FG keine Berücksichtigung finden. Insbesondere ist der Betrag von 96.600 RM, der sich
aus dem fraglichen Steuerbescheid ergibt, kein festgestellter Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1
FG. Als solcher kommt nur ein Wert in Betracht, der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung
festgestellt worden ist. Das fragliche Grundstück unterlag aber jedenfalls 1937 wegen seiner Lage
im litauischen Staatsgebiet nicht der Einheitsbewertung für Grundstücke nach deutschem
Bewertungsrecht. Ausländisches, d.h. im Ausland befindliches Grundvermögen ist nach den
allgemeinen Bewertungsregeln des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes zu bewerten, nicht aber
nach den Vorschriften, die im Zweiten Teil des Gesetzes für die Einheitsbewertung gegeben sind
(vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 26 Anm. 1). Soweit nach § 26 in Verbindung mit § 10
(gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes von den deutschen Steuerbehörden
ausländisches Grundvermögen bewertet worden ist, handelt es sich bei dem hierbei ermittelten
Wert mithin nicht um den zuletzt festgestellten Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG.
2.
Es ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Ersatzeinheitswert
festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist dabei jedoch rechtsfehlerhaft verfahren. Seine Auffassung,
daß es auf den Zeitpunkt des förmlichen Eigentumsentzugs ankomme, beruht auf einer unrichtigen
Auslegung des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Zwar wird dort die Entziehung definiert als
Verlust des Eigentums unter den näher bestimmten Voraussetzungen, Angesichts der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrscht, kann
jedoch auch bei der Entziehung nicht auf den Eigentumsverlust im formellen Sinn abgestellt,
werden. Vielmehr muß der Verlust des Eigentums im wirtschaftlichen Sinne genügen. Wie die
Revision insoweit zutreffend geltend macht, würde die enge Auslegung des Verwaltungsgerichts in
vielen Fällen zu einem negativen Ergebnis führen: Verfolgte, für die mangels Erfüllung der
Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nur Ansprüche nach der 7. FeststellungsDV in Betracht
kommen, müßten danach leer ausgehen, wenn es zu einer förmlichen Eigentumsentziehung nicht
gekommen ist. Darauf weisen auch Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11.
LeistungsDV [= 7. FeststellungsDV] § 1 Anm. 1 S. 185) hin. Da der Verfolgte, der keinen
Vertreibungstatbestand in seiner Person verwirklicht hat, lastenausgleichsrechtlich nur im Rahmen
der 7. FeststellungsDV entschädigt werden kann, die ihn nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 als
Vertriebenen und seinen Entziehungsschaden als Vertreibungsschaden fingiert (§ 5 Abs. 2), kann
auch hier - wie beim echten Vertriebenen (Urteil vom 2. Oktober 1963 - BVerwG IV C 70.63 [RLA
1964, 29]; Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 96.69 -) - nicht die Entziehung des
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31278453
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11/22/2022