Zu dieser Zeit hielt sich die Klägerin noch nicht im GheJo M auf, sondern lebte gemeinsam mit ihrer MuJer im GheJo L. Wie das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist es für diesen Zeitraum nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ein eigenständiges BeschäTigungsverhältnis eingegangen und hierfür Entgelt erhalten hat. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass die zu Beginn des Zeitraumes erst achtjährige Klägerin ihrer MuJer mit TäSgkeiten geholfen und sie dabei unterstützt hat. Eine abgrenzbare TäSgkeit von eigenem wirtschaTlichen Wert und insbesondere eine abgrenzbare selbständige Entlohnung der Klägerin – sei es auch nur durch den Erhalt von Sachbezügen – ist zwar nicht ausgeschlossen, sie ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wesentlich wahrscheinlicher hingegen ist, dass die Klägerin kein eigenes BeschäTigungsverhältnis haJe, sondern lediglich ihrer MuJer Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ. Dies schließt nach den vorgenannten Kriterien die Annahme eines BeschäTigungsverhältnisses auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG aus. 54 Dies gilt auch im Hinblick auf die letzten Monate des Jahres 1943. Zwar hält es der Senat für ernsthaT möglich, dass die Klägerin bereits im Verlaufe des Herbstes 1943 in das Waisenheim im GheJo M gelangte. Jedoch lassen sich aus den Angaben der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen genauen oder auch nur annähernd besSmmbaren Beginn dieses Aufenthaltes im GheJo M gewinnen. Überwiegend wahrscheinlich ist für den Senat vor diesem Hintergrund erst der Aufenthalt ab dem Jahr 1944, weshalb nur für die Zeit ab Januar 1944 die GlaubhaTmachung einer BeschäTigungszeit gelungen ist. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Zu entscheiden haJe der Senat letztlich über die Vormerkung von 26 Monaten, hierbei ist die Klägerin mit drei Monaten erfolgreich geblieben und im Übrigen erfolglos gewesen. 56 Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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