Zu dieser Zeit hielt sich die Klägerin noch nicht im GheJo M auf, sondern lebte gemeinsam
mit ihrer MuJer im GheJo L. Wie das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat,
ist es für diesen Zeitraum nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ein eigenständiges
BeschäTigungsverhältnis eingegangen und hierfür Entgelt erhalten hat. Überwiegend
wahrscheinlich ist vielmehr, dass die zu Beginn des Zeitraumes erst achtjährige Klägerin
ihrer MuJer mit TäSgkeiten geholfen und sie dabei unterstützt hat. Eine abgrenzbare
TäSgkeit von eigenem wirtschaTlichen Wert und insbesondere eine abgrenzbare
selbständige Entlohnung der Klägerin – sei es auch nur durch den Erhalt von Sachbezügen –
ist zwar nicht ausgeschlossen, sie ist aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Wesentlich wahrscheinlicher hingegen ist, dass die Klägerin kein eigenes
BeschäTigungsverhältnis haJe, sondern lediglich ihrer MuJer Hilfe und Unterstützung zuteil
werden ließ. Dies schließt nach den vorgenannten Kriterien die Annahme eines
BeschäTigungsverhältnisses auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG aus. 54 Dies gilt auch im
Hinblick auf die letzten Monate des Jahres 1943. Zwar hält es der Senat für ernsthaT
möglich, dass die Klägerin bereits im Verlaufe des Herbstes 1943 in das Waisenheim im
GheJo M gelangte. Jedoch lassen sich aus den Angaben der Klägerin keine konkreten
Anhaltspunkte für einen genauen oder auch nur annähernd besSmmbaren Beginn dieses
Aufenthaltes im GheJo M gewinnen. Überwiegend wahrscheinlich ist für den Senat vor
diesem Hintergrund erst der Aufenthalt ab dem Jahr 1944, weshalb nur für die Zeit ab Januar
1944 die GlaubhaTmachung einer BeschäTigungszeit gelungen ist. 55 Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht
dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Zu entscheiden haJe der Senat
letztlich über die Vormerkung von 26 Monaten, hierbei ist die Klägerin mit drei Monaten
erfolgreich geblieben und im Übrigen erfolglos gewesen. 56 Die Revision war nicht
zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.