(hoheitlichem) Zwang, wie zum Beispiel bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei zum Beispiel die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten an besSmmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit enuernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/BeschäTigungsverhältnisses und nähert sich dem Ty- pus der Zwangsarbeit an, je weiter sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. 47 Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene BeschäTigung liegt hingegen vor, wenn der GheJoBewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine DisposiSonsbefugnis, zumindest dergestalt haJe, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Resureiheit ablehnen konnte (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R m.w.N., juris, Rn. 21). 48 Auch die Annahme einer vom Judenrat angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen BeschäTigung (BSG, Urteile vom 2. Juni 2009, B 13 R 81/08 R und B 13 R 139/08 R m.w.N.). 49 Vorliegend war die BeschäTigung der Klägerin in landwirtschaTlichen Betrieben in der Nähe des GheJos mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Unterbringung der Klägerin in dem Kinderheim verknüpT und steht damit zur Überzeugung des Senats einer Arbeit gleich, die in der vorgenannten Weise vom Judenrat vermiJelt wurde. Es stellt für den Senat keinen rechtserheblichen Unterschied dar, ob ein Jugendlicher oder Erwachsener eine TäSgkeit vom Judenrat zugewiesen bekommt oder ob ein Waisenkind eine solche TäSgkeit durch das ihm als AufenthaltsstäJe dienende Waisenheim bzw. dessen Leitung zugeteilt erhält. 50 Darüber hinaus steht auch das niedrige Alter der Klägerin der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen BeschäTigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht entgegen. Die Klägerin war in dem hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum von Januar bis März 1944 zehn Jahre alt. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (SozR 3-5070, § 14 Nr. 2) deutlich gemacht, dass im Zuge der GheJo-Rechtsprechung keine Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren, wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ersatzzeiten, zugrunde zu legen ist. Ein Mindestalter war überdies seit dem Gesetz über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 10. November 1922 (ReichsgesetzblaJ I, S. 849) auch nicht mehr in § 1226 Reichsversicherungsordnung alter Fassung geregelt, weil wegen des Schutzcharakters der Rentenversicherungspflicht auch eine verbotswidrige Kinderarbeit zur Versicherungspflicht

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