lediglich für diesen, den Aufruf abmildernden Teil die Urheberscha eingeräumt hat. Unabhängig
von den ausgeführten technischen Uns mmigkeiten steht die angeblich eingefügte Einschränkung
in deutlichem Widerspruch zu ihrer Behauptung, den Post gänzlich unbedar und in einer Art
„Augenblicksversagen“ verö entlicht zu haben. Eine Abmilderung des Aufrufs dahingehend, keine
Wohnhäuser anzuzünden, wäre zudem gar nicht notwendig gewesen, wenn die Angeklagte
entsprechend ihrer Einlassung davon ausgegangen wäre, dass dem Aufruf ohnehin keine Folge
geleistet werde. Nach dem Bekunden des Zeugen KHK ... wurde ein gleichlautender Text zudem
mindestens noch über einen T. kanal verbreitet. Welcher der Aufrufe zuerst verö entlicht wurde
und wer Urheber des gleichlautenden Posts auf T. war, konnte die Kammer allerdings nicht
feststellen. 54 Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagte damit rechnete, ihr im
Zusammenhang mit den Ereignissen im Gazastreifen in einer Zeit extrem aufgeheizter S mmung in
B. verö entlichter Post und Aufruf zu Gewal ä gkeiten gegenüber Polizeibeamten und zur
Brands
ung jedenfalls an Autos und Mülltonnen werde ernst genommen werden und zu
weiteren Ausschreitungen führen. 55 Die Feststellungen zu den Folgen der Demonstra on und den
dabei begangenen Stra aten folgen aus den Bekundungen des Zeugen KHK ..., die durch interne
Meldungen der Polizei Berlin über den Ablauf der Demonstra on bestä gt werden. Die Kammer
vermochte indes nicht festzustellen, dass auch nur eine Person tatsächlich auf Grund der
Wahrnehmung des Posts an der Demonstra on vom 18. Oktober 2023 teilnahm oder diesen auch
nur vor der Teilnahme zur Kenntnis nahm, auch wenn dies naheliegt. dd) Tat 4 vom 19. Oktober
2023 (Fall 2 der Anklageschri ) 56 Verö entlichungszeitpunkt und Inhalt der geposteten Videos
vom 19. Oktober 2023 hat die Kammer anhand der Verö entlichungsdaten und durch
Inaugenscheinnahme festgestellt. Hierdurch wurde auch durch den konkreten Zusammenschni
der Bewegtaufnahmen und Bilder sowie die kämpferisch klingende musikalische Untermalung der
den Videos innewohnende, auf gewaltsamen Protest und Aufruhr gerichtete Bedeutungsgehalt
deutlich. Das Video wurde zudem zu einem Zeitpunkt gepostet, zu dem insbesondere – aber nicht
nur – der jüdische Teil der in B. lebenden Bevölkerung in seinem allgemeinen
Sicherheitsemp nden und Vertrauen in die Gewährung und Aufrechterhaltung eines friedlichen
Zusammenlebens aller Teile der Bevölkerung durch Polizei und Jus z aufgrund der anhaltenden
und teils massiv gewal ä gen pro-paläs nensischen Proteste erheblich beeinträch gt war. Der
Angeklagten war dieser Umstand zur Überzeugung der Kammer nicht nur auf Grund ihres bereits
dargestellten besonderen poli schen Interesses am Nahostkon ikt sondern auch aufgrund des
Umstandes bewusst, dass sie selbst in B. lebte. Beim Posten der Videos rechnete sie daher
jedenfalls damit und nahm es auch billigend in Kauf, dass einerseits dieses Gefühl verstärkt würde
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und sich andererseits gewaltbereite Demonstrierende durch die glori zierende Darstellung in