Standbild, mit den Worten „Siedler beschimpfen den Propheten M. und erheben die Flagge der Besatzung am Ke entor“ versehen. Originäre Urheberin des Videos sei die Nachrichtenagentur A. Q. News gewesen, die eine deutliche propaläs nensische, aber keine militante Ausrichtung aufweise. Den Inhalt des auf dem Account der Angeklagten zu dem Bild geposteten Textes habe er an keiner anderen Stelle im Internet nden können, er könne aber trotz seiner intensiven und seiner Erfahrung nach sehr zuverlässigen Bildersuche nicht völlig ausschließen, dass dies am Umfang der im Internet abru aren Informa onen gelegen habe. Die Kammer ist diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben gefolgt, deren Ausgewogenheit sich auch daran zeigt, dass er zugunsten der Angeklagten auch auf andere Deutungsmöglichkeiten und mögliche Einschränkungen der Aussagekra seiner Rechercheergebnisse hingewiesen hat. 43 Die Au orderung zu einem Selbstmorda entat lässt sich aus Sicht der Kammer nicht anders verstehen, als dass eine Person unter Aufopferung ihres eigenen Lebens die abgebildeten Menschen jüdischen Glaubens und/oder israelischer Herkun töten soll. Da andere Merkmale weder aus dem Bild noch sonst ersichtlich sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mitglieder der Personengruppe allein auf Grund ihrer religiösen Zugehörigkeit bzw. Herkun aus dem Staat Israel Opfer des für „lohnenswert“ erklärten A entats werden sollen. Dabei wird die Tötung durch den Hinweis auf Allah in einen religiösen Kontext gesetzt und insinuiert hierdurch zugleich eine religiöse Belobigung („lobenswert“) der eigenen Aufopferung. 44 Dass die Angeklagte, wie sie behauptet hat, davon ausging, die damit verbundene Au orderung zur Tötung jüdischer Menschen bzw. Menschen israelischer Herkun werde nicht ernst genommen werden, ist angesichts der Eindeu gkeit des Posts und auf Grund der im allgemeinen Bewusstsein verankerten Vielzahl an semi scher Übergri e und Anschläge im Ausland, aber auch in Deutschland fernliegend. Zumindest nahm die Angeklagte diese von ihr erkannte Möglichkeit auch angesichts ihrer medialen Reichweite und des Umstands, dass sie nach eigenem Bekunden mindestens 350 ihrer Follower nicht kannte, diese also gar nicht einschätzen konnte, billigend in Kauf. 45 Da die Angeklagte zudem den Beglei ext in deutscher Sprache postete und nach eigenen Angaben auch eine Vielzahl von Followern in Deutschland ha e, war ihr zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass der von ihr verbreitete Inhalt eine nicht unerhebliche Anzahl in Deutschland lebender Menschen erreichen würde. Gerade daraus, dass durch den Text nicht nur allgemein zur Tötung von Jüdinnen und Juden bzw. aus Israel stammender Menschen aufgerufen wurde, sondern dies als religiös belohnenswertes Handeln dargestellt wurde, trug die Angeklagte aus Sicht der Kammer wissentlich zu einem Klima bei, das einerseits die feindselige Haltung und Bereitscha zu Gewal aten gegenüber dem jüdischen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung verstärkte und tt ti ft ft ff ft ti ti tt fi tt ft tt ft fb ff tt tt ti ti ff ti andererseits diese Teile der Bevölkerung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträch gte. Dabei ist zu

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