Standbild, mit den Worten „Siedler beschimpfen den Propheten M. und erheben die Flagge der
Besatzung am Ke entor“ versehen. Originäre Urheberin des Videos sei die Nachrichtenagentur A.
Q. News gewesen, die eine deutliche propaläs nensische, aber keine militante Ausrichtung
aufweise. Den Inhalt des auf dem Account der Angeklagten zu dem Bild geposteten Textes habe er
an keiner anderen Stelle im Internet nden können, er könne aber trotz seiner intensiven und
seiner Erfahrung nach sehr zuverlässigen Bildersuche nicht völlig ausschließen, dass dies am
Umfang der im Internet abru aren Informa onen gelegen habe. Die Kammer ist diesen
schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben gefolgt, deren Ausgewogenheit sich auch daran zeigt,
dass er zugunsten der Angeklagten auch auf andere Deutungsmöglichkeiten und mögliche
Einschränkungen der Aussagekra seiner Rechercheergebnisse hingewiesen hat. 43 Die
Au orderung zu einem Selbstmorda entat lässt sich aus Sicht der Kammer nicht anders verstehen,
als dass eine Person unter Aufopferung ihres eigenen Lebens die abgebildeten Menschen
jüdischen Glaubens und/oder israelischer Herkun töten soll. Da andere Merkmale weder aus dem
Bild noch sonst ersichtlich sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mitglieder der
Personengruppe allein auf Grund ihrer religiösen Zugehörigkeit bzw. Herkun aus dem Staat Israel
Opfer des für „lohnenswert“ erklärten A entats werden sollen. Dabei wird die Tötung durch den
Hinweis auf Allah in einen religiösen Kontext gesetzt und insinuiert hierdurch zugleich eine
religiöse Belobigung („lobenswert“) der eigenen Aufopferung. 44 Dass die Angeklagte, wie sie
behauptet hat, davon ausging, die damit verbundene Au orderung zur Tötung jüdischer Menschen
bzw. Menschen israelischer Herkun werde nicht ernst genommen werden, ist angesichts der
Eindeu gkeit des Posts und auf Grund der im allgemeinen Bewusstsein verankerten Vielzahl
an semi scher Übergri e und Anschläge im Ausland, aber auch in Deutschland fernliegend.
Zumindest nahm die Angeklagte diese von ihr erkannte Möglichkeit auch angesichts ihrer medialen
Reichweite und des Umstands, dass sie nach eigenem Bekunden mindestens 350 ihrer Follower
nicht kannte, diese also gar nicht einschätzen konnte, billigend in Kauf. 45 Da die Angeklagte
zudem den Beglei ext in deutscher Sprache postete und nach eigenen Angaben auch eine Vielzahl
von Followern in Deutschland ha e, war ihr zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass der
von ihr verbreitete Inhalt eine nicht unerhebliche Anzahl in Deutschland lebender Menschen
erreichen würde. Gerade daraus, dass durch den Text nicht nur allgemein zur Tötung von Jüdinnen
und Juden bzw. aus Israel stammender Menschen aufgerufen wurde, sondern dies als religiös
belohnenswertes Handeln dargestellt wurde, trug die Angeklagte aus Sicht der Kammer wissentlich
zu einem Klima bei, das einerseits die feindselige Haltung und Bereitscha zu Gewal aten
gegenüber dem jüdischen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung verstärkte und
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andererseits diese Teile der Bevölkerung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträch gte. Dabei ist zu