gespeichert: 13.07.2021, 14:40 Uhr Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte, der Jude ist, betrieb in Passau in von ihm gemieteten Räumen ein Geschäft. Auf Klage des Hauptmieters wurde er durch Urteil des Amtsgerichts in Passau vom 18. August 1950 zur Räumung verurteilt. Seine Berufung wurde von dem Landgericht zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit und der Vollstreckung des Urteils hat der Angeklagte gegen verschiedene Richter, den Landgerichtspräsidenten, den Oberlandesgerichtspräsidenten, den bayerischen Justizminister und den Oberstaatsanwalt in Passau Vorwürfe erhoben und sie insbesondere beschuldigt, aus antisemitischer Gesinnung ihre Pflichten verletzt zu haben. Auch die Polizeibeamten, die u.a. zur Zwangsräumung herangezogen wurden, beleidigte er und leistete ihnen Widerstand. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung, übler Nachrede, vorsätzlich falscher Anschuldigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Staatsverleumdung, Sachbeschädigung sowie groben Unfugs verurteilt, und zwar wegen neun selbständiger Handlungen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. 2 I. 3 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. In der zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründung wird zunächst die "Verletzung des materiellen Rechts" gerügt. Dann folgt der Satz: 4 "Trotz Belehrung wurde auf Aufnahme bestanden." Im Anschluß daran wird das Vorgehen des Gerichts, insbesondere des Vorsitzenden beanstandet. 5 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterliegt an sich im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge, auf die sich der erwähnte Vermerk nicht bezieht, keinem Bedenken. Dagegen sind die Verfahrensrügen nicht rechtswirksam erhoben. 6 Gemäss §345 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revisionsanträge und deren Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen. Zweck der Vorschrift ist, dass einerseits im Interesse des Angeklagten dessen Anträge und deren Begründung in möglichst geeigneter Weise niedergelegt werden und andererseits dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge möglichst erspart bleibt (RGSt 52, 277; 64, 63). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Verteidiger, Rechtsanwalt oder Urkundsbeamte die eigene Verantwortung für das schriftlich Niedergelegte übernimmt; er ist nicht lediglich das Werkzeug des Beschwerdeführers, sondern zur Prüfung von Form und Inhalt des Vorgetragenen und zur Belehrung verpflichtet. Gibt er zu erkennen, dass er durch das ausdrückliche Verlangen des Angeklagten ausserstande gesetzt wird, diesen Aufgaben gerecht zu werden, so mangelt es an der von dem Gesetz vorgeschriebenen Form und die insoweit erhobenen Rügen sind 7 © 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2/4

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