Gl übergebenen Schweineblutes war und der mit der SMS verbundene Hinweis auf den Taterfolg abzielt. Zudem spricht für die Ausführung der Tat durch den Angeklagten FBEREEEREREN auf dem REER bei Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt die Tatsache, dass der Angeklagte FERMEME am der Fleischerei SEEBEREERim Rewe Markt in der Robert-Schuhmann-Straße in Erfurt 12.11.08 einen Schweinekopf bestellte, was sich aus dem Eintrag im Kundenbestellkalender durch die Zeugin Wiibergibt. hat diese Bestellung jedoch nicht wie vorgesehen am 14.11.08 entgegengenommen, weil der Schweinekopf — wie üblich - in zwei Hälften geliefert wurde. Die Einlassung des Angeklagten FÜESEEERR er habe einen ganzen Schweinekopf benötigt, Der Angeklagte FREE um sich aus einem Schweinekopf-Skelett eine Lampe zu bauen, vermag nicht zu überzeugen und ist eine reine Schutzbehauptung. Naheliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Angeklagte FÜOEREBERZEBP seine Tat auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt ebenso wie der Angeklagte GEEER auf dem jüdischen Friedhof in Gotha unter Verwendung eines ganzen Schweinekopfes ausführen wollte. Nach alledem sind im Hinblick auf die tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Taten in Gotha und Erfurt vernünftige Zweifel am Zusammenwirken der Angeklagten und deren Täterschaft ausgeschlossen. 1. Mit seiner Handlungsweise hat sich der Angeklagte Cider Störung der Totenruhe in 2 Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft (Ziffer 2.) und in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung (Ziffer 1.) gem. 88 168 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 130 Abs. 1, Ziff. 2., Abs. 31. V. m. 86 Abs. 1 VStGB, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte FÜREEEEEEEEb ist der in Mittäterschaft begangenen Störung der Totenruhe gem. 88 168 Abs. 2i. V. m. Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. S1P042a - Urteiskopf

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