Die Mitnahme des ganzen Schweinekopfes in einem blauen Müllsack durch den Angeklagten CHEEER wurde zudem durch den Zeugen BEEERSERB, der im Fleischmarkt zu Mittag aß, beobachtet. Der Zeuge BEER hat den Angeklagten GER als Käufer wiedererkannt. Am 19.11.08 wurde der Lieferschein für den am 14.11.08 durch den Angeklagten CH gekauften ganzen Schweinekopf vom Zeugen BEER an den Zeugen Kriminalkommissar BEER übergeben und sichergestellt. Auf diesem Lieferschein befanden sich Blutanhaftungen, die vom Sachverständigen Dr. SCHRIEB ebenso wie die auf dem jüdischen Friedhof in Gotha und auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt vorgefundenen Blutspuren molekulargenetisch untersucht worden sind. Der Sachverständige konnte zwei Mischblutspuren analysieren, die sich deutlich voneinander unterscheiden. Eine dieser Mischblutspuren vom jüdischen Friedhof in Gotha ist dabei identisch mit den Blutanhaftungen auf dem am 19.11.08 sichergestellten Lieferschein zum Schweinekopf des Angeklagten CE, eine andere Mischblutspur vom jüdischen Friedhof in Gotha Ist identisch mit den auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt aufgefundenen Blutmischspuren. Aufgrund der Aussagen der Zeugen EMMEEB. LENESEEERERIENE. STEREEEER und EASEEEEEER, die widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer erfolgten, sowie der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SCERWEER ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Cü die Tat auf dem jüdischen Friedhof in Gotha begangen hat. Hinsichtlich der Tat auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt handelte der Angeklagte GER in Mittäterschaft, indem er eine Schweineblutmischung, die auch auf dem jüdischen Friedhof in Gotha verwendet wurde, an den Angeklagten FHiEEEEEB für dessen Tat übergeben hat. Beweis dafür ist eine am 14.11.08 um 14.09 Uhr vom Angeklagten GM FR an den Angeklagten Jesendete SMS mit dem Wortlaut: „ach das Blut musst ein bischen rühren wegen der Gerinnung“. Diese SMS, die der Angeklagte FENEnS durch den Zeugen KK Bi ausweislich des Verbindungsdatennachweis‘ es auch am 14.11.08 um 14.10 Uhr erhalten hat, macht der dass der Angeklagte FÜR zu diesem Zeitpunkt im Besitz des ihm vom Angekl- S1P0428 - Urtellskopf ‚a Kuich gten

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