- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Sachverständigen erst danach ihre Tätigkeit aufnehmen, dann ist insoweit dem § 360 Satz 4 ZPO und den dadurch geschützten Interessen der zu begutachtenden Partei Genüge getan. Den Sachverhalt, insbesondere auch den Verfolgungsvorgang, den der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, muß das Gericht feststellen, wenn es dabei auf die Fachkunde des Gutachters nicht ankommt (BGH RzW 1962, 564 Nr. 36; 1964, 474; 1966, 40; 1969, 134 Nr. 24). Der Tatrichter entscheidet, ob er zur Feststellung des Sachverhalts der Hilfe des Sachverständigen bedarf. Den festgestellten Sachverhalt hat das Gericht dem Sachverständigen mitzuteilen (BGH a.a.O.). Dies hat das Berufungsgericht getan. Ob es angebracht ist, dem Sachverständigen auch die von den Feststellungen abweichenden Parteibehauptungen mitzuteilen, entscheidet das Gericht nach den Umständen des einzelnen Falles. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dies, wie es das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1967 angeordnet hatte, in der Weise geschieht, daß dem Sachverständigen schriftliche Erklärungen der Partei und ihres Prozeßbevollmächtigten sowie ärztliche Atteste übersandt werden. Die zum Zwecke der Begutachtung getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht etwa für das weitere Verfahren bindend. Das Gericht kann sie später überprüfen und muß dies tun, wenn weitere Ermittlungsergebnisse, etwa das von ihm eingeholte Gutachten, dazu Anlaß geben. Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil begegnet Bedenken. Selbst wenn die Klage erst im zweiten Rechtszug zulässig geworden sein sollte, ist dies für sich allein kein Grund, der Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. Dies wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn und soweit außerdem die Voraussetzungen der §§ 91 a, 93 oder 271 ZPO für eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin vorliegen. Anderenfalls ist für die Kostenentscheidung maßgebend, inwieweit jede Partei im Berufungsrechtszug unterliegt (§§ 91 Abs. 1, 92 ZPO). Der nach Abweisung der Klage durch das Landgericht ergangene Bescheid vom 9. April 1965 hat weder die Hauptsache teilweise erledigt noch zu einer teilweisen Klagerücknahme geführt und ist auch kein Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Die Klägerin hat ihre Klage auch insoweit, als ihr der Bescheid Leistungen zuerkannte, aufrechterhalten. Der Beklagte hat die zuerkannten Leistungen, wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Teilurteil vom 7. Juli 1966 festgestellt hat, zu Unrecht verweigert. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 23.11.1972 – IX ZR 29/71, BeckRS 1972, 31207622 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622 8 von 8 10/30/2022

Select target paragraph3