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Das Berufungsgericht hat demnach keine Ermessensentscheidung getroffen, wie sie die
Entschädigungsorgane nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Grund des § 7 der 2.
DV-BEG treffen können. Es hat vielmehr den noch streitigen Anspruch der Klägerin verneint, weil es
eine Voraussetzung dieses Anspruchs nicht feststellen konnte. Dies ist an sich aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Nach §§ 31 Abs. 1, 36 BEG setzt der Anspruch auf Rente und
Kapitalentschädigung voraus, daß die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 %
beeinträchtigt ist. Kann der Tatrichter dies nicht feststellen, dann muß er die auf Rente und
Kapitalentschädigung gerichtete, nach § 210 oder § 216 BEG erhobene Klage als unbegründet
abweisen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Entschädigungsbehörde eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mehr als 25 % festgestellt und dem Verfolgten Rente und
Kapitalentschädigung zuerkannt hat. Bei der Entscheidung über den mit der Klage erhobenen
Mehranspruch ist das Gericht weder an die tatsächlichen Feststellungen der Entschädigungsbehörde
noch an die von ihr daraus hergeleiteten Rechtsfolgen gebunden. Es kann auch nicht etwa, wie die
Revision zu meinen scheint, einzelne Berechnungsmerkmale wie die Einreihung in eine
vergleichbare Beamtengruppe oder den Rentenhundertsatz zugunsten des Klägers gegenüber dem
Verwaltungsbescheid verbessern und die übrigen Feststellungen der Behörde seiner Entscheidung
ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Davon ist auch das Berufungsgericht trotz möglicherweise
mißverständlicher Bemerkungen zur Einreihung, zu §§ 35, 206 BEG und zum Rentenhundertsatz
am Schluß seiner Entscheidungsgründe ausgegangen.
Gleichwohl muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil es auf einem von der Revision mit
Recht gerügten Verfahrensfehler beruht.
Das Berufungsgericht hat zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein nach erneuter
Untersuchung der Klägerin zu erstattendes ärztliches Gutachten für erforderlich gehalten. Die
Klägerin hat es abgelehnt, sich dieser Untersuchung zu stellen. Sie hat verlangt, daß zunächst die
Akten der Entschädigungsbehörde ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Einsichtnahme nach England
übersandt werden. Sie hat zum Ausdruck gebracht, daß sie erst danach sich endgültig entschließen
wolle, ob sie sich einer weiteren Untersuchung unterziehen werde oder nicht. Die Akten der
Entschädigungsbehörde sind dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht übersandt worden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dies sei im Sinne des § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG kein
ausreichender Grund, nicht zu der angeordneten Untersuchung zu erscheinen. Es hat dies nur
damit begründet, daß die Weigerung der Entschädigungsbehörde, ihre Akten dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zuzusenden, nach § 193 Abs. 3 Satz 2 BEG berechtigt sei.
Dabei hat es übersehen, daß die Klägerin nach Erlaß des Urteils in der einstweiligen
Verfügungssache vom Berufungsgericht die Übersendung der Akten verlangt hatte. Dieses
Verlangen der Klägerin ist in ihrem Schriftsatz vom 3. Oktober 1968 deutlich zum Ausdruck
gekommen, wie sie in ihrer Revisionsbegründung zutreffend darlegt. Darüber war nach § 209 Abs.
1 BEG, § 299 ZPO, nicht nach § 193 Abs. 3 BEG zu entscheiden.
§ 193 Abs. 3 BEG gibt bevollmächtigten Rechtsanwälten ein Recht auf Aushändigung der
Verwaltungsakten, das allerdings dadurch beschränkt ist, daß eine Versendung in Gebiete
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht stattfindet. § 193 BEG regelt aber nur die von
den Entschädigungsbehörden zu gewährende Akteneinsicht. Dies ergibt sich schon aus der Stellung
der Vorschrift im Dritten Titel des Neunten Abschnitts des Gesetzes, der nur die Errichtung, die
Zuständigkeit und das Verfahren der Entschädigungsbehörden zum Gegenstand hat. Sind nach
Klageerhebung die Akten der Entschädigungsbehörde dem Gericht übersandt oder vom Gericht
beigezogen worden, dann regelt die sinngemäße Anwendung (§ 209 Abs. 1 BEG) des § 299 ZPO die
Einsichtnahme auch in diese Akten durch die Parteien und ihre Bevollmächtigten.
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10/30/2022