- Quelle: beck-online DIE DATENBANK um 35 % zu und rechnete darauf den Vorschuß von 20.000 DM an. Die diesem Bescheid entsprechenden Zahlungen leistete die Behörde jedoch nicht. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das Berufungsgericht verurteilte zunächst den Beklagten durch ein Teilurteil vom 7. Juli 1966, der Klägerin insgesamt 3.087 DM zu zahlen, nämlich die ihr durch den Bescheid vom 9. April 1965 zuerkannte Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis 31. Dezember 1965 nach Abzug des Vorschusses. Diesem Urteil kam das beklagte Land nach. Außerdem erließ die Entschädigungsbehörde am 16. Januar 1967 einen "Änderungsbescheid", in dem sie der Klägerin unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen die ab 1. September 1965 neu berechnete Mindestrente zuerkannte. Diesen Bescheid führte die Behörde auch aus. Zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung ordnete das Berufungsgericht Beweiserhebungen an. Die Klägerin lehnte es ab, sich weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Sie verlangte insbesondere, daß zunächst die Verwaltungsakten ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Einsichtnahme übersandt würden. Ihren im Januar 1968 gestellten Antrag, das beklagte Land durch einstweilige Verfügung dazu anzuhalten, hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 7. März 1968 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten abgelehnt. Mit Urteil vom 22. Mai 1969 wies das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurück, soweit es ihr nicht durch das Teilurteil vom 7. Juli 1966 entsprochen hatte. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es bei der Prüfung, ob der Klägerin die verlangten Mehrleistungen zustehen, weder an die Bescheide der Entschädigungsbehörde noch an sein Teilurteil in irgendeiner Beziehung gebunden ist. Es bejaht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin gemäß § 160 BEG. Dafür genüge es, daß die Klägerin jüdischen Glaubens sei und aus dem Bereich des Ostblocks stamme. Den von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungstatbestand unterstellt das Berufungsgericht als richtig. Hinsichtlich der behaupteten Mißhandlungen durch ihre Dienstherrin während der Zwangsarbeit stehe freilich Aussage gegen Aussage. Selbst wenn man diesen Bereich jedoch ausklammern wollte, worüber sich das Gericht nicht auszusprechen brauche, bleibe immer noch ein sehr schwerer Verfolgungstatbestand übrig. Den medizinischen Sachverhalt hält das Berufungsgericht jedoch für so ungenügend geklärt, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um mindestens 25 % nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Die Bescheinigungen des behandelnden Arztes enthielten nur allgemeine Redewendungen. Nach der Lebenserfahrung könne das Gericht kein bestimmtes Krankheitsschicksal unterstellen. Das Leben der Klägerin nach der Verfolgung spreche nicht für eine allzugroße Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. J sei zu summarisch. Seine Schlußfolgerungen seien nach den mitgeteilten Befunden nicht begründet. Einen Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. J habe die Klägerin nicht gestellt. Wenn das Gericht einen Sachverständigen nicht als Erkenntnisquelle zulasse, brauche es ihn auch nicht zu vernehmen. Dr. J erneut als Sachverständigen einzuschalten, sei nicht zweckmäßig, weil die Klägerin für die erforderliche Untersuchung dann von Australien nach Schottland reisen müßte. Auch als sachverständiger Zeuge sei Dr. J nicht in Erwägung zu ziehen. Es sei nicht anzunehmen, daß er sich noch an die Krankengeschichte und die Befunde, die er vor sieben Jahren erhoben habe, erinnern und seine schriftliche Ausarbeitung ergänzen könnte. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer neuen Begutachtung gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin habe sich ohne ausreichenden Grund geweigert, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Daher sei § 7 der 2. DV-BEG auf sie anzuwenden. Diese Bestimmung verschlechtere die Rechtslage der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622 3 von 8 10/30/2022

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