stützen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurZe es für eine wirksame KonkreKsierung des Vermögenswertes i. S. v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür gibt es bereits im Wortlaut der BesKmmung keinen Anhalt, denn entzogen worden sind den Eheleuten von S. keine Grundstücke, sondern eben ihre AkKenbeteiligung; diese allein ist der anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden Anmeldung entschieden (Urteil vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestäKgt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das 2. Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier höhere Anforderungen an die KonkreKsierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4). Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht haOe. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkreKsierungsfähigen Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirkt, dass die vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat durch verschärZe KonkreKsierungsanforderungen zu konterkarieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 HS VermG hat ein BerechKgter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschap worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der EinzelresKtuKon in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der

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