ersten Halbsatz. Ein Ausschluss wegen § 1 Abs. 2 S. 2 NSVEntschG liege nicht vor, da
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Entschädigung für den Verlust der Beteiligung,
sondern ein Anspruch auf ergänzende BruchteilsresKtuKon bzw. - entschädigung anhängig
sei. Die Klägerin beantragt, unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 festzustellen, dass die Klägerin
hinsichtlich der Beteiligungen von E. und M. von S. an der IG Farben in Höhe von nom.
500.400,00 RM BerechKgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die
Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass
kein verfolgungsbedingter Verlust von Anteilen in Höhe von 204.900,00 RM eingetreten sei.
Es bestünde kein Anspruch auf BruchteilsresKtuKon, da der räumliche Geltungsbereich des
VermG nicht eröffnet sei und kein nach dem 8. Mai 1945 zurückgegebenes Unternehmen
vorliege. § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG sei Rechtsgrund- und nicht Rechtsfolgenverweisung, so
dass für einen Anspruch nach diesem Halbsatz auch der Tatbestand des ersten Halbsatzes
erfüllt sein müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der
Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August
2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die
Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung der Eheleute
von S. an der IG Farben in Höhen von nominell 500.400,- RM BerechKgte im Sinne des
Vermögensgesetzes ist. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NSVEntschG i. V. m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der
Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs. 1a NSVEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage
genannte Beteiligung von E. von S. an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert
hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung
ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag
die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der
Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass
es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung
geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs. 1a NS-VEntschG